Wollen Arbeitnehmer mit Teilzeitwunsch ihre Arbeitszeit nur geringfügig so verringern, dass sie immer zwischen Weihnachten und dem 2. Januar frei haben, widerspricht dies dem Zweck des Teilzeitbeschäftigungsgesetzes und ist unzulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen dienten vielmehr der Schaffung von Teilzeitstellen und der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11.06.2013 (AZ: 9 AZR 786/11).

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Flugkapitän aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Er wollte seine Arbeitszeit um genau 3,29 Prozent verringern. Er verlangte von seinem Arbeitgeber, dass er jedes Jahr vom 22. Dezember bis zum 2. Januar nicht arbeiten muss. Der Flugkapitän sah sich im Recht, denn nach dem Teilzeitbeschäftigungsgesetz muss der Arbeitgeber einem Teilzeitwunsch grundsätzlich zustimmen, es sei denn, betriebliche Gründe stünden dem entgegen.

Doch die Fluggesellschaft lehnte diesen „Teilzeitarbeitswunsch“ als rechtsmissbräuchlich ab. Die verlangte geringere Arbeitszeit und sein Verteilungswunsch, wann er freihaben will, entsprächen nicht den Zielsetzungen des Teilzeitbeschäftigungsgesetzes. Der Flugkapitän wolle sich lediglich einen Sonderurlaub verschaffen, auf den er keinen Anspruch habe.

Dem folgte nun auch das BAG. Zwar dürfe ein Arbeitnehmer einen Teilzeitwunsch und eine damit verbundene unbefristete Freistellung in einem bestimmten Zeitraum verlangen. Selbst eine sehr geringe Reduzierung der Arbeitszeit sei möglich.

Allerdings dürfe der Arbeitnehmer die ihm im Teilzeitbeschäftigungsgesetz zustehenden Rechte nicht „zweckwidrig“ nutzen. Diene der Teilzeitarbeitswunsch der Schaffung von Teilzeitstellen oder der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie entspreche dies dem Willen des Gesetzgebers. Zweckwidrig sei es aber, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Teilzeitarbeitswunsch eine Verringerung der Arbeitszeit erreichen will, um sich so dauerhaft Urlaubssonderansprüche zu sichern, so das BAG.

Hier sei es offensichtlich, dass der Flugkapitän mit seinem Teilzeitwunsch lediglich sicherstellen wollte, dass er „zwischen den Jahren“ immer frei hat. Bei einem Urlaubsantrag hätte er dagegen damit rechnen müssen, dass Urlaubswünsche von Kollegen wegen sozialer Gesichtspunkte bevorzugt und sein Antrag daher abgelehnt werden. Dies sei als rechtsmissbräuchlich zu werten.

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