Hat ein Arbeitgeber einer Angestellten ohne Wissen von deren Schwangerschaft gekündigt, stellt der anhaltende Streit um Kündigung und ausgebliebene Lohnzahlungen noch keine Diskriminierung dar. Denn ohne Kenntnis von der Schwangerschaft ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts schlicht nicht möglich, urteilte am Donnerstag, 17.10.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 742/12).
Damit muss eine zunächst gekündigte Personalsachbearbeiterin auf die von ihr geforderte Diskriminierungsentschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern verzichten. Die Frau war befristet eingestellt worden, erhielt jedoch bereits in der Probezeit am 18.11.2010 ihre Kündigung. Vier Tage später informierte die Frau ihren Arbeitgeber, dass sie schwanger sei. Gleichzeitig hatte ein Arzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Der Arbeitgeber hielt trotz Schwangerschaft der Frau an der Kündigung zunächst fest und verweigerte auch die Lohnzahlung. Als er im Zuge eines drohenden gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens die Kündigung wieder „zurücknahm“, wollte die Sachbearbeiterin sich darauf nicht einlassen und strebte eine gerichtliche Entscheidung an. Vor dem Arbeitsgericht wurde nach einer Anerkenntnis-Erklärung des Arbeitgebers die Kündigung schließlich für unwirksam erklärt.
Doch wegen des anhaltenden Streits verlangte die Angestellte nun eine Entschädigung. Sie sei wegen ihres Geschlechts von ihrem Chef diskriminiert worden. So habe ihr Arbeitgeber trotz ihrer Schwangerschaft an der Kündigung festgehalten. Außerdem habe er sich geweigert, ihr den Mutterschutzlohn zu zahlen.
Dieser steht Frauen zu, wenn wegen ihrer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber kann sich diesen im Zuge eines Umlageverfahrens von der Krankenkasse erstatten lassen.
Die Erfurter Richter lehnten den Entschädigungsanspruch ab. Eine Diskriminierung wegen der Kündigung liege nicht vor. Denn der Arbeitgeber habe die Frau entlassen, noch bevor er von ihrer Schwangerschaft wusste. Dass es noch anhaltenden Streit um die Kündigung und den Anspruch von Mutterschutzlohn gegeben habe, sei für sich genommen ebenfalls keine Diskriminierung, auch wenn ein solcher Streit nur Frauen betreffen könne.
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