Befristet eingestellte Arbeitnehmer dürfen bei einer Betriebsstilllegung vom Sozialplan ausgeschlossen werden. Dies verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Diskriminierungsverbot, entschied das Arbeitsgericht Karlsruhe in einem am Donnerstag, 17.10.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: 9 Ca 120/13). Dies gelte zumindest dann, wenn das Arbeitsende wegen der Befristung und nicht wegen der Betriebsänderung geendet hat.
Im konkreten Fall war der Kläger in einem Unternehmen samt Druckerei befristet bis zum 31.05.2013 eingestellt gewesen. Doch der Arbeitgeber schloss die Druckerei zum 30.04.2013. Lediglich eine Redaktion und die Verwaltung wurden weiter fortgeführt. Wegen der Betriebsstilllegung vereinbarte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan.
Doch dieser sah vor, dass befristet angestellte Arbeitnehmer von den Abfindungszahlungen ausgeschlossen sind. Mitarbeiter, die weniger als drei Jahre in der Druckerei unbefristet angestellt waren, sollten dagegen eine pauschale Abfindung in Höhe von 5.000,00 € bekommen.
Der Kläger rügte, dass es für diese Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gebe. Auch er müsse mit seinem befristeten Arbeitsverhältnis eine Abfindung erhalten.
Das Arbeitsgericht lehnte den Abfindungsanspruch mit seinem Urteil vom 06.09.2013 jedoch ab. Es gebe einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung, so dass keine unzulässige Diskriminierung bestehe. Eine Sozialplanabfindung diene dazu, „die Zeit zwischen dem Auslaufen eines Beschäftigungsverhältnisses infolge einer betriebsbedingten Kündigung und dem Antritt einer neuen Beschäftigung zu überbrücken“. Die Arbeitsverhältnisse von befristet Beschäftigten würden jedoch ohnehin auslaufen.
Entscheidend sei, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht wegen der geplanten Betriebsänderung verliere, sondern wegen des Befristungsablaufs. Es sei zudem vom Beurteilungsspielraum von Arbeitgeber und Betriebsrat gedeckt, wenn bei befristet Angestellten davon ausgegangen wird, dass diese mit der Betriebsänderung nur geringe Nachteile haben. Eine finanzielle Abfindung aus dem Sozialplan müsse daher nicht gezahlt werden.
Das Arbeitsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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