© Harald07 - Fotolia.comWirken in Deutschland geduldete Flüchtlinge nicht an der Beschaffung neuer, für ihre Ausreise notwendiger Passpapiere mit, können sie mit einer Kürzung ihrer Asylbewerberleistungen bestraft werden. So ist eine Sanktion in Höhe von 40,90 € noch zulässig, ohne dass dabei gegen die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde verstoßen wird, entschied das Landessozialgericht Hamburg in einem am Mittwoch, 02.10.2013, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: L 4 AY 5/13 B ER).

Im konkreten Fall konnte eine geduldete Asylbewerberin wegen fehlender Pass- oder Passersatzpapiere nicht ausgewiesen werden. Über drei Jahre wurde sie immer wieder aufgefordert, an der Beschaffung der Passpapiere mitzuwirken. Die Ausländerbehörde vermutete, dass die Frau aus Kamerun stammt. Doch bei einer Vorstellung in der Botschaft verweigerte sie jegliche Äußerung, so dass ihre Herkunft nicht geklärt werden konnte.

Wegen der fehlenden Mitwirkung an der Beschaffung der Ausweispapiere wurden ihre Asylbewerberleistungen in Höhe von zuletzt monatlich 354,00 € und weitere 130,50 € für Unterkunftskosten um 40,90 € gekürzt. Die Kürzung entspricht der Höhe des Taschengeldes, welches Flüchtlingen monatlich zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung steht.

Diese Sanktion ist rechtmäßig, entschied das LSG in seinem Beschluss vom 29.08.2013. Verhaltensbedingte Leistungsabsenkungen seien im Fürsorgerecht grundsätzlich zulässig. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht am 18.07.2012 entschieden, dass die damaligen Leistungssätze „evident unzureichend“ seien und angeordnet, dass die Asylbewerberleistungen sich übergangsweise an den Hartz-IV-Sätzen orientieren sollen (AZ: 1 BvL 10/10).

Dies bedeute jedoch nicht, dass die jetzt übergangsweise gezahlten höheren Hilfeleistungen im Falle einer Sanktion nicht auch gekürzt werden können. Denn das Bundesverfassungsgericht habe nicht festgelegt, ab welchem Betrag ein menschenwürdiges Existenzminimum gesichert ist.

Sanktionen seien mit der Menschenwürdegarantie im Grundgesetz und im Fürsorgerecht vereinbar, allein auch um Leistungsmissbrauch zu verhindern, betonte das LSG. Es wies damit den Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung zurück. Zumindest im konkreten Fall werde mit der Kürzung des Taschengeldbetrages in Höhe von monatlich 40,90 € das Existenzminimum der Frau nicht unterschritten.

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