Zur Verhinderung von Diebstählen dürfen Arbeitgeber nur dann eine Videoüberwachung einrichten, wenn es tatsächlich zu konkreten Straftaten gekommen ist. Verlangt ein überwachter Arbeitnehmer Schadenersatz für psychosomatische Beschwerden wie Durchfall, muss umgekehrt aber auch er belegen, dass diese tatsächlich durch die Kameras ausgelöst wurden, heißt es in einem am Freitag, 18.10.2013, veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: 2 Sa 12/13).
Danach muss sich ein Weber mit einem Schmerzensgeld von 850,00 € statt der geforderten 10.000,00 € begnügen. In der Produktionshalle seiner Weberei hatte der Arbeitgeber Videokameras angebracht. Diese überwachten das Rolltor und den Gang dorthin. Auch einige Webmaschinen wurden mit von den Kameras erfasst. An einer davon arbeitete der klagende Weber.
Der Arbeitgeber behauptete, die Kameras seien zur Verhinderung von Diebstählen notwendig. Eine Webmaschine sei gestohlen und wohl unzulässig verschrottet worden. Der Weber hielt die Überwachung für unzulässig. Nach eigenen Angaben litt er wegen der Kameras unter Durchfall, Bauchweh und Unwohlsein.
Wie zuvor schon das Arbeitsgericht Trier stellte nun auch das LAG Mainz fest, dass beide Seiten ihre Behauptungen nicht wirklich belegt haben. Die Firma habe den Diebstahl nur pauschal behauptet aber nie konkret erklärt, wann welche Maschine abhandengekommen sei. Zum Schutz der schweren Maschinen reiche zudem eine Außenüberwachung des Hallentors aus. Die Kameras seien daher ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gewesen. Diesem stehe dafür ein Schmerzensgeld von 850,00 € zu.
Den wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden geforderten weit höheren Betrag bekommt der Weber aber nicht. Denn auch er habe nicht schlüssig erklärt oder gar bewiesen, dass diese Beschwerden durch die Videokameras verursacht worden sind, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 23.05.2013.
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