© Dan Race - Fotolia.comDarf ein überschuldeter Kleinunternehmer trotz Insolvenz seine Tätigkeit fortsetzen, bleibt er auch der Ansprechpartner für die Arbeitnehmer. Eine Kündigungsschutzklage ist daher nicht gegen den Insolvenzverwalter, sondern gegen den Unternehmer zu richten, urteilte am Donnerstag, 21.11.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 979/11).

Schuldner dürfen in der Insolvenz ihr Einkommen bis zur individuellen Pfändungsgrenze behalten, der darüber hinausgehende Verdienst geht an den Insolvenzverwalter und damit indirekt an die Gläubiger.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit besteht das Problem, dass unstete Einkünfte aufs Konto fließen, denen aber auch unstete Ausgaben gegenüberstehen. Seit Juli 2007 besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter eine selbstständige Tätigkeit „freigibt“. Dies bedeutet, dass der Schuldner Ausgaben tätigen darf, die im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen, und dass der Insolvenzverwalter auf eingehende Erlöse nicht unmittelbar zugreift. Erst von seinem Gewinn muss der Schuldner den die Pfändungsgrenze übersteigenden Teil abgeben.

Im Streitfall hatte der Insolvenzverwalter einem Einzelunternehmer erlaubt, seinen Kurier- und Kleintransportbetrieb weiterzuführen. Ein entlassener Mitarbeiter war mit seiner Kündigung nicht einverstanden. Er klagte – gegen den Insolvenzverwalter.

Üblich ist ab Eröffnung der Insolvenz auch der Insolvenzverwalter komplett für das Pleiteunternehmen zuständig – und damit auch für die Arbeitsverhältnisse. Wie jetzt das BAG entschied, gilt dies aber nicht für eine freigegebene unternehmerische Tätigkeit. Denn hier führe der Einzelunternehmer seine Tätigkeit letztlich eigenverantwortlich fort.

Im Streitfall wies das BAG die Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter ab, weil dieser nicht zuständig war.

Ähnlich hatte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. In dem Karlsruher Fall war eine Autowerkstatt pleite, der Insolvenzverwalter hatte dem Inhaber aber die Fortführung des Betriebs freigegeben. Der BGH entschied, dass der Vermieter der Werkstatträume ausstehende Mietforderungen aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung direkt gegen den Werkstattunternehmer geltend machen muss und nicht gegen den Insolvenzverwalter und die Insolvenzmasse (Urteil vom 09.02.2012, AZ: IX ZR 75/11).4

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