Die Pflicht zur Ortsanwesenheit für Hartz-IV-Bezieher stellt keinen „Ortsarrest“ dar. Das Jobcenter darf in einer Eingliederungsvereinbarung festschreiben, dass Langzeitarbeitslose bei einer beabsichtigten Reise die Behörde spätestens eine Woche vorher um Erlaubnis fragen, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 20.06.2013 (AZ: L 6 AS 89/12). Denn nur so könnten die Hilfeempfänger Vorschläge der Arbeitsagentur zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zeit- und ortsnah nachkommen, so die Schleswiger Richter.
Im konkreten Rechtsstreit hatte eine Hartz-IV-Bezieherin sich geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung ihres Jobcenters zu unterschreiben. In der Vereinbarung war nicht nur aufgeführt, dass die arbeitslose Mutter sich intensiv um sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen in Teilzeit bewerben und dies dokumentieren soll.
Sie sollte bei einer gewünschten Ortsabwesenheit von mehr als 24 Stunden vorher beim Jobcenter um Erlaubnis fragen. Nach der Rückkehr war Pflicht, dass die Frau am nächsten Werktag sich wieder persönlich bei der Behörde zurückmeldet. Pro Jahr sei eine Ortsabwesenheit von maximal 21 Kalendertagen möglich.
Die Hartz-IV-Bezieherin wertete diese Vorschrift als unzulässigen „Ortsarrest“. Zwar sehe das Gesetz Regelungen zur Ortsabwesenheit von Hartz-IV-Beziehern vor. Diese ließen aber aus wichtigem Grund, wie gesundheitliche Reha-Maßnahmen, auch Ausnahmen über 21 Tage hinaus zu. Zusätzlich haben Hartz-IV-Bezieher weitere 21 Tage Anspruch auf Urlaub, vorausgesetzt, dieser steht einer Vermittlung nicht im Wege.
Das LSG hielt die Eingliederungsvereinbarung jedoch für zulässig. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssten Arbeitslose „an allen Werktagen persönlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sein“. Nur dann könnten Hartz-IV-Bezieher zeit- und ortsnah auf Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur reagieren.
Daher sei auch nicht zu beanstanden, dass Leistungsempfänger bei einer gewünschten Ortsabwesenheit spätestens eine Woche vorher beim Jobcenter um Erlaubnis fragen. Die Behörde müsse schließlich prüfen, ob mit der Ortsabwesenheit die Vermittlungsbemühungen beeinträchtigt werden. Die rechtzeitige Beantragung einer Ortsabwesenheit treffe ebenfalls Arbeitnehmer. Auch diese müssten beispielsweise wegen ihres Urlaubs oder gewerkschaftlicher Veranstaltungen den Arbeitgeber zuvor um Zustimmung bitten.
Gegen die nicht zugelassene Revision hat die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt (AZ: B 14 AS 393/13 B).
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Das finde ich ok denn wenn ich keine Arbeit habe,muss ich mich auch kümmern,und nicht in der Weltgeschichte rumgammeln.Denn ich kann nicht nur Geld bekommen fürs Nichtstun
denn die Sprüche von ich finde keine arbeit ist nicht korrekt,ich muss auch was dafür tun.Ich meine wenn das Arbeitsamt ein wenig mehr auf die Vorstellung mancher Leute einginge würde mann auch Arbeiten vermitteln können.Aber wenn mann manchmal vom Personal angemacht wird kann ich auch die Arbeitssuchenden fernstehen,das sie sich querstellen denn arbeiten soll schon spass
machen dann würde so mancher auch gerne aufstehen und zur Arbeit gehen.
Die Pflicht zur Ortsanwesenheit für Hartz-IV-Bezieher stellt keinen „Ortsarrest“ dar.
Gefängnis bedeutet keine Strafe, Arbeitspflicht ist keine Pflicht sondern “nur” Obliegenheit und die Erde ist eine Scheibe.
Wie hieß gleich der Typ, der das System vor langer Zeit schon mal perfektioniert hatte: Schicklgruber?
Die Anwesenheitspflicht am Wohnort des Leistungsempfängers ist grundgesetzwidrig: Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 11 Absatz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Anwesenheitspflicht am Wohnort des Leistungsempfängers ist grundgesetzwidrig: Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 11 Absatz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.