© Alexander Steinhof - Fotolia.comArbeitgeber können die Weiterbildungskosten eines Beschäftigten wegen dessen Kündigung nur dann wieder zurückfordern, wenn sie vorher vertraglich die Ausbildungsaufwendungen genau aufgeschlüsselt haben. Andernfalls sind entsprechende Rückzahlungsklauseln intransparent und benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen, bekräftigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 06.08.2013 (AZ: 9 AZR 442/12). Ein Rückzahlungsanspruch kann dann nicht geltend gemacht werden.

Im konkreten Fall hatte ein diakonisches Krankenhaus aus Westfalen von einem früheren Krankenpfleger 6.212,00 € an aufgewendeten Weiterbildungskosten zurückverlangt. Der Mann hatte sich vom 08.05.2006 bis zum 07.05.2008 in der Klinik in einem Lehrgang „Fachpflege Psychiatrie“ weiterbilden lassen.

Der kirchliche Arbeitgeber stellte den Beschäftigten für die Weiterbildung frei und übernahm auch die Kosten der Ausbildung. In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass der Angestellte die Weiterbildungskosten einschließlich der Lohnfortzahlungskosten bei einer Eigenkündigung zurückerstatten muss.

Dabei war vorgesehen, dass bei einer Kündigung im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs alle Kosten, im zweiten Jahr zwei Drittel und im dritten Jahr ein Drittel der Aufwendungen zurückgezahlt werden müssen.

Als der Krankenpfleger zum 31.12.2010 kündigte, berief sich der Arbeitgeber auf seinen Rückzahlungsanspruch.

Doch der Beschäftigte weigerte sich, zu zahlen. Die arbeitsvertragliche Klausel sei intransparent und damit unwirksam.

Dem folgte nun auch das BAG. Die Rückzahlungsklausel lasse nicht erkennen, welche finanziellen Belastungen der Arbeitnehmer gegebenenfalls zu tragen habe und in welcher Größenordnung diese liegen. Denn würden nicht Art und Berechnungsgrundlagen der zu erstattenden möglichen Kosten genannt, „kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen“, betonten die Erfurter Richter.

Die Formulierung der „entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten“ lasse einen im Unklaren, welche konkreten Kosten gemeint sind und wie hoch sie sind. Weder sei ersichtlich, mit welchen Lehrgangsgebühren zu rechnen ist, noch ob Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu erstatten sind.

Die Intransparenz der Klausel werde auch durch die Forderung der Arbeitgeberin selbst belegt. So habe der Klinikbetreiber erst 9.346,00 € zurückverlangt. Dieser Betrag wurde später „buchhalterisch noch einmal nachberechnet“, so dass nun 8.649,00 € verlangt wurden. Schließlich kam es zu einer erneuten Reduzierung auf 6.212,00 €. Dabei hätte die Klägerin im Arbeitsvertrag durchaus auch die Höhe der Weiterbildungskosten benennen können. Denn sie führe jährlich entsprechende Weiterbildungen bei ein bis zwei Mitarbeitern durch.

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