Kehrt ein Arbeitnehmer auf seinem Nachhauseweg wegen eines vergessenen Portemonnaies zur Arbeit zurück und klärt dort gleichzeitig noch betriebliche Angelegenheiten, ist seine erneute Heimfahrt weiterhin unfallversichert. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 14.11.2013, verkündeten Urteil entschieden (AZ: B 2 U 27/12 R).
Damit muss die Berufsgenossenschaft (BG) Holz und Metall den Motorradunfall eines Arbeitnehmers aus dem Raum Heilbronn als Arbeits- und Wegeunfall anerkennen. Der Mann hatte am 18.04.2006 nachmittags seine Arbeit beendet und wollte mit seinem Motorrad nach Hause fahren. Als er auf dem Weg bemerkte, dass er sein Portemonnaie im Spind seiner Firma vergessen hatte, kehrte er um.
Dort wurde er jedoch von zwei Kollegen abgepasst, so dass er noch einige betriebliche Probleme wegen einer geplanten Messeveranstaltung besprach, für die er zuständig war. Als er dann erneut den Heimweg antrat, verunglückte er mit seinem Motorrad.
Den Unfall wollte er von der BG als Arbeits- und Wegeunfall anerkannt haben.
Doch der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall und damit eine Entschädigung ab. Der Arbeitnehmer habe lediglich seinen Geldbeutel holen wollen. Er habe daher „aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Gründen erneut seine Arbeitsstätte aufgesucht“. Das Gespräch mit den Kollegen sei zufällig erfolgt und nicht mehr der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Dem widersprach das BSG. Der Kläger habe seine versicherte Tätigkeit mit dem Kollegengespräch wieder aufgenommen, so dass Unfallversicherungsschutz auf dem erneuten Heimweg bestand.
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