© GaToR-GFX - Fotolia.comStellenbewerber sind bei einer unbezahlten Probearbeit in einem Unternehmen gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung hierfür ist eine Eingliederung in dem Betrieb und eine Weisungsgebundenheit, urteilte am Donnerstag, 14.11.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 15/12 R). Versichert sind dann auch Arbeitslose, die aus Eigeninitiative ohne Anweisung des Jobcenters eine Probearbeit aufnehmen.

Geklagt hatte ein im Hartz-IV-Bezug stehender Hamburger. Der Mann hatte sich 2009 bei einem Postzustellunternehmen auf eigene Initiative hin als Briefzusteller beworben. Das Unternehmen hatte dem Arbeitslosen einen Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt. Allerdings sollte er zuvor einige Tage zur Probe arbeiten.

So wurde der Kläger am 15. und 16.10.2009 in die Arbeit eingewiesen. Am dritten Tag sollte er allein in einem festgelegten Gebiet die Briefe zustellen. Dazu erhielt er Dienstkleidung, ein Fahrrad und zwei Taschen.

Als der Mann die Hälfte seiner Briefe zugestellt hatte, kam es jedoch zu einem typischen Postboten-Unfall. Ein Hund sprang ihn auf dem Fahrrad an, so dass der Arbeitslose stürzte und sich dabei einen komplizierten Schienenbeinkopfbruch zuzog. Seitdem hat der Kläger Schwierigkeiten beim Gehen. Den Briefzusteller-Job hat er ebenfalls nicht erhalten.

Von der Berufsgenossenschaft (BG) Handel und Warendistribution wollte er den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben. Doch die BG lehnte ab. Unter Versicherungsschutz stünden nur Beschäftigte und sogenannte „Wie-Beschäftigte“, die einem Arbeitnehmer vergleichbar tätig geworden sind.

Der Arbeitslose habe aber keinen Arbeitsvertrag gehabt. Er habe aus seiner Eigenmotivation heraus die Probearbeit ohne Arbeitsvertrag begonnen und hätte die Tätigkeit jederzeit wieder abbrechen können. Auch habe er sich nicht aufgrund eines Vermittlungsvorschlags durch die Arbeitsagentur durch die Arbeitsagentur beworben. In diesem Fall wäre er dort versichert gewesen.

Die Kasseler Richter urteilten, dass der Kläger auch während seiner Probearbeitszeit als Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dass er keinen Arbeitsvertrag habe, spiele hier keine Rolle. Denn er sei weisungsgebunden und in das Unternehmen eingegliedert gewesen.

So habe er auf Weisung die Briefe zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort verteilt. Auch sei er „nach außen hin für die Firma tätig“ und damit eingegliedert gewesen. So seien ihm Dienstkleidung, ein Dienstfahrrad und zwei Taschen für seine Arbeit zur Verfügung gestellt worden.

Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com