Kündigen Arbeitgeber einer Mitarbeiterin wegen ihrer Schwangerschaft, stellt dies eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Dies gilt auch dann, wenn die Schwangere einen bereits gestorbenen Fötus noch im Mutterleib hat, urteilte am Donnerstag, 12.12.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 838/12). Der 8. Senat sprach damit einer angestellten Vertriebsmitarbeiterin eine Entschädigung in Höhe von vier Monatsgehältern zu, insgesamt 3.000,00 €.
Wegen ihrer Schwangerschaft wurde Anfang Juli 2011 aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Doch der Arbeitgeber, ein Kleinbetrieb aus Sachsen, wollte zunächst auf die Arbeitnehmerin nicht verzichten. Sie solle trotz Beschäftigungsverbot zur Arbeit erscheinen. Die Klägerin weigerte sich.
Die Schwangerschaft nahm kein gutes Ende. Am 14.07.2011 wurde festgestellt, dass der Fötus im Mutterleib abgestorben war. Einen Tag später sollte die Totgeburt künstlich eingeleitet werden.
Doch noch am 14. Juli schrieb der Arbeitgeber eine Kündigung und warf diese noch am gleichen Tag in deren Briefkasten der Frau.
Die während der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung stelle eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, stellten nun die obersten Arbeitsrichter klar. Hier war die Frau zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung noch schwanger. Denn die Klägerin war noch nicht von ihrem toten Kind getrennt.
Der Ausspruch der Kündigung noch während der Schwangerschaft und der Versuch des Arbeitgebers, die Frau trotz Beschäftigungsverbotes zum Arbeiten zu bewegen, wiesen auf eine Diskriminierung hin. Die vom Sächsischen Landesarbeitsgericht festgelegte Entschädigung in Höhe von 3.000,00 € sei daher nicht zu beanstanden.
Bereits in einem anderen Verfahren wurde festgestellt, dass die gegen die Frau ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
Nach dem Mutterschutzgesetz sind Kündigungen während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Situation der Frau bekannt war. Nach einer Lebend- oder einer Totgeburt besteht zudem ein Kündigungsschutz von vier Monaten. Nur wenn die Frau eine Fehlgeburt erleidet, das Kind also weniger als 500 Gramm wiegt und keinen Herzschlag und Atmung aufweist, besteht nach der Geburt kein fortlaufender Kündigungsschutz.
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