© GaToR-GFX - Fotolia.comMütter und Väter haben bislang noch keinen Anspruch auf größere Renten-Vorteile für vor 1992 geborene Kinder. Es besteht aber verfassungsrechtlicher Handlungsbedarf, heißt es in einem am Montag, 09.12.2013, veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle (AZ: L 2 R 352/13). Es unterstützte damit indirekt die im Koalitionsvertrag von Union und SPD verankerten Pläne für eine „Mütterrente“.

1992 hatte das Bundesverfassungsgericht der Politik aufgegeben, stärker die Nachteile bei der Rente auszugleichen, die Eltern meist durch die Kindererziehung entstehen. Der Gesetzgeber reagierte unter anderem mit einer besseren Anrechnung von Erziehungszeiten für seit Anfang 1992 geborene Kinder. Für sie werden nun drei Erziehungsjahre angerechnet, für vor 1992 geborene Kinder allerdings weiter nur eines. Jedes Jahr führt zu einem Rentenanspruch von etwa 28,00 € monatlich in den alten und 25,00 €  in den neuen Bundesländern.

Dagegen klagte eine heute 62 Jahre alte Mutter aus Niedersachsen. Für ihre 1971 und 1974 geborenen Söhne müsse sie die gleichen Vorteile haben, wie Mütter mit seit 1992 geborenen Kindern.

Zumindest noch hat sie darauf keinen Anspruch, urteilte das LSG. Das Bundesverfassungsgericht habe keine Frist gesetzt, sondern der Politik „einen langjährigen Umsetzungszeitraum“ zugebilligt, erziehungsbedingte Nachteile bei der Rente stufenweise abzubauen. Verschiedene Schritte in diese Richtung seien auch bereits erfolgt, etwa durch Rentenbeiträge für Eltern, die dauerhaft kranke oder behinderte Kinder pflegen.

Angesichts dieses großen Spielraums sei es auch zulässig gewesen, in einem solchen Schritt die Mütter und Väter der zuletzt – konkret seit 1992 – geborenen Kinder stärker zu begünstigen. Seinen Handlungsauftrag habe das Bundesverfassungsgericht sehr zurückhaltend formuliert. Daher sei der dafür zugebilligte Zeitraum auch heute, gut 20 Jahre später, „noch nicht als abgelaufen anzusehen“, heißt es in dem LSG-Urteil.

Allerdings sehen die Celler Richter weiteren Handlungsbedarf. Denn immer noch würden Eltern meist ihre Erwerbstätigkeit einschränken, um Kinder zu erziehen. Das geringere Einkommen müssten Familien dann auf mehr Personen verteilen. Die verminderte Erwerbstätigkeit wirke sich zudem nachteilig bei der Rente aus.

Nach ihrem Koalitionsvertrag wollen Union und SPD die derzeitige Ungleichbehandlung bei den Erziehungszeiten zumindest abbauen. Nach diesen auch als Mütterrente bezeichneten Plänen sollen schon ab 2014 für vor 1992 geborene Kinder zwar nicht drei aber immerhin zwei Erziehungsjahre angerechnet werden. Bislang wird nur ein Jahr berücksichtigt.

Das jetzt veröffentlichte Urteil vom 04.11.2013 erging im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Das LSG ließ die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

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