© Fotowerk - Fotolia.comGehen Arbeitnehmer in der Mittagspause auswärts essen, stehen sie innerhalb des Kantinengebäudes nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Unfallschutz beginne und ende erst außerhalb des Gebäudes mit dem Durchschreiten durch die Außentür, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 20.12.2013, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 8 U 1506/13).

Im konkreten Rechtsstreit hatte eine Lehrerin geklagt. Da es an ihrer Schule keine eigene Kantine gab, ging sie in ihrer Mittagspause im benachbarten Gebäude einer Sparkasse essen. Als sie auf dem Rückweg von der Kantine noch im Treppenhaus des Gebäudes stürzte, erlitt sie erhebliche Knieverletzungen. Den Sturz wollte die Pädagogin als Arbeitsunfall anerkannt haben.

Doch die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Grundsätzlich stünden zwar Wege zur Aufnahme des Mittagessens unter Versicherungsschutz. Der Wege-Unfallschutz ende im öffentlichen Verkehrsraum jedoch, sobald die Außentüre des Kantinengebäudes durchschritten worden ist. In diesem Fall sei der Weg zur Kantine beendet.

Die Klägerin hielt diese Ansicht wegen der offenen Bauweise vieler Gebäude nicht für zeitgemäß.

Doch das LSG gab dem Unfallversicherungsträger recht. Die Außentür eines Gebäudes im öffentlichen Verkehrsraum biete gerade ein objektives Abgrenzungskriterium, wann die Kantine erreicht ist und damit kein Unfallschutz mehr besteht und wann nicht. Dies sei auch zeitgemäß. Gerade bei Kantinen und Gaststätten in Einkaufszentren mit einer offenen Bauweise sei das Abgrenzungskriterium der Gebäudeaußentür hilfreich.

Nicht entscheidend sei dagegen, wer der Gebäudeinhaber ist, ob das Gebäude zu privatwirtschaftlichen oder öffentlich-rechtlichen Zwecken betrieben wird und ob die Lehrerin überhaupt berechtigt war, das Gebäude zu betreten.

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