© GaToR-GFX - Fotolia.comDie neue „elektronische Gesundheitskarte“ mit Lichtbild und Datenchip ist rechtmäßig. Ihre Einführung verstößt weder gegen den Datenschutz noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am 18.12.2013 veröffentlichten Urteil vom 26.09.2013 entschied (AZ: L 1 KR 50/13).

Die elektronischen Gesundheitskarten werden bereits seit längerem von den Krankenkassen ausgegeben. Ihre Nutzung wird 2014 Pflicht. Ärzte und andere Leistungserbringer dürfen die alten Karten nur noch bis Ende März 2014 akzeptieren.

Neben den bisherigen gedruckten Angaben enthält die elektronische Gesundheitskarte ein Foto und einen Chip mit denselben Daten, auf dem aber auch zusätzliche Informationen gespeichert werden können. Dies soll die Notfallversorgung erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ärzten verbessern.

Gegen die Karte gibt es allerdings erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Ein 66-jähriger Mann aus Kassel hatte sich daher geweigert, seiner Krankenkasse ein Lichtbild für die Karte zu schicken. Zudem wendet er sich gegen die elektronische Speicherung persönlicher Daten, weil er deren Missbrauch fürchtet.

Doch der Mann muss seiner Krankenkasse ein Lichtbild überlassen, urteilte das LSG. Der Gesetzgeber habe ausreichende Vorkehrungen getroffen, um einen Datenmissbrauch zu verhindern. Daher überwiege „das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung“ die Interessen des Klägers.

Ohnehin dürfe die Krankenkasse zunächst nur die Pflichtdaten elektronisch speichern, insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum und Versicherungsstatus. Weitere Einträge seien dagegen nur mit Einverständnis des Versicherten zulässig. Dies gelte insbesondere für Befunde, Diagnosen und Behandlungsberichte.

Rechtlich unbedenklich sei nach derzeitigem Stand zumindest in der Erprobungsphase auch die sogenannte Onlinefunktion der elektronischen Gesundheitskarte. Hierbei werden Gültigkeit und Aktualität der Karte online über das Internet überprüft.

Das LSG Darmstadt bestätigte damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Kassel (Urteil vom 23.01.2013, AZ: S 12 KR 271/12). Entsprechend hatten auch schon die Sozialgerichte Berlin (Beschluss vom 07.11.2013, AZ: S 81 KR 2176/13 ER) und Düsseldorf (Urteil vom 28.06.2012, AZ: S 9 KR 111/09) entschieden.

Bereits 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht vorläufig grünes Licht für die neue Gesundheitskarte gegeben; datenschutzrechtliche Einwände könnten erst in Bezug auf konkrete Anwendungen rechtlich überprüft werden (Beschluss vom 13.02.2006, AZ: 1 BvR 1184/04). Allerdings verlangten die Karlsruher Richter, „dass jeder Missbrauch praktisch auszuschließen sein muss“.

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