Die Fraport AG sowie die Deutsche Lufthansa und Air Berlin haben keinen Anspruch auf Schadenersatz in Millionenhöhe für einen von der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) durchgeführten Streik am Frankfurter Flughafen Anfang 2012. Dies hat am Donnerstag, 05.12.2013, das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main entschieden (AZ: 9 Sa 592/13).
Konkret ging es um einen Streik von rund 200 Fraport-Beschäftigten am Frankfurter Flughafen im Bereich Vorfeldkontrolle, -aufsicht und Verkehrszentrale. Die GdF hatte am 16.02.2012 zum befristeten Streik aufgerufen. Die Arbeitskampfmaßnahme wurde am 23.02.2012 wegen der Aufnahme von Tarifverhandlung unterbrochen und am 26. Februar wieder fortgesetzt. Außerdem kündigte die GdF einen Unterstützungsarbeitskampf bei der Deutschen Flugsicherung GmbH an.
Auf Antrag der Fraport AG als Betreiberin des Flughafens sowie der Fluggesellschaften Deutsche Lufthansa und Air Berlin verbot das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Streik Ende Februar 2012.
Die Arbeitsrichter folgten der Auffassung der Kläger, dass die Gewerkschaft bei einigen ihrer Streikziele die Friedenspflicht nicht eingehalten hatte und die Streikmaßnahmen daher rechtswidrig waren.
Der Streik habe damit ihre Rechte an der Ausübung des Gewerbebetriebes verletzt, monierten die Kläger. Laut Fraport ist es streikbedingt zu 1.668 ausgefallenen Flügen gekommen. Die GdF müsse daher Schadenersatz für die Mindererlöse infolge von Flugausfällen oder auch für Verspätungskosten und Hotel- und Verpflegungskosten für Passagiere zahlen. Insgesamt kämen so rund 9,5 Millionen Euro zuzüglich Zinsen zusammen.
Doch sowohl das Arbeitsgericht als jetzt auch das LAG wiesen die Schadenersatzklagen ab. Die Fluggesellschaften Deutsche Lufthansa und Air Berlin hätten sowieso keinen Anspruch, da sie gar nicht unmittelbar von der GdF bestreikt wurden. Doch auch die Fraport AG als Streikgegner könne keinen Schadenersatzanspruch geltend machen, betonte das LAG.
Zwar habe die Gewerkschaft in Bezug auf wenige Streikziele, etwa im Bereich Gesundheitsschutz, die Friedenspflicht verletzt. Bei den wesentlichen Streikzielen sei die Friedenspflicht aber nicht verletzt worden. Diese Ziele seien rechtmäßig gewesen. Der Streikverlauf und dessen Folgen wären aber auch eingetreten, wenn die Gewerkschaft ausschließlich ihre rechtmäßigen Streikforderungen verfolgt hätte, so das LAG.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles zugelassen.
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