Tierschützer dürfen kranke Schwäne einfangen, um sie gesund zu pflegen. Mit einem am Donnerstag, 12.12.2013, bekanntgegebenen Urteil vom 20.11.2013 hob das Verwaltungsgericht Trier eine gegenteilige Untersagungsverfügung eines Landkreises in Rheinland-Pfalz auf (AZ: 5 K 966/13.TR).
Es gab damit dem Vorsitzenden eines Vereins recht, der sich um kranke Schwäne kümmert. Die Tiere wurden eingefangen, aufgepäppelt und wieder ausgewildert.
Nach Überzeugung der Kreisbehörden hatte der Tierschützer die Schwäne rechtswidrig „in Besitz genommen“. Teilweise seien sie erst in seiner Obhut krank geworden oder nicht rechtzeitig wieder freigelassen worden.
Der Vereinsvorsitzende dagegen meinte, er habe lediglich kranke oder verletzte Schwäne „aufgenommen“ und gepflegt. Wegen seiner Fachkenntnis hätten ihn schon zahlreiche Behörden in Deutschland und auch in Luxemburg zu Hilfe gerufen.
In seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 20.11.2013 betonte nun das Verwaltungsgericht Trier, dass das Tierschutzrecht es ausdrücklich erlaube „hilflose und kranke Tiere aufzunehmen und gesund zu pflegen“. Das Verbot sei daher nur haltbar, wenn die Behörden dem Vereinsvorsitzenden „tierschutzwidriges Verhalten“ nachweisen könnten. Die Behörden hätten dies aber nur „pauschal behauptet“; entsprechende konkrete Anhaltspunkte gebe es hier aber nicht.
Kürzlich habe auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Arbeit des Vereins „einschränkungslos als positiv“ bewertet und den Bedarf für die Vereinstätigkeit bestätigt, merkten die Trierer Richter abschließend an. Es sei nicht anzunehmen, dass der Vereinsvorsitzende sein Verhalten in kurzer Zeit grundlegend geändert haben sollte, so dass nunmehr „erhebliche Gefahren“ für die Schwäne bestehen.
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