© Alexander Steinhof - Fotolia.comAm 10.12.2013 steht eine wichtige und spannende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Thematik “Vorübergehende Leiharbeit – Rechtsfolge dauerhafter Überlassung” an (AZ: 9 AZR 51/13).

Über folgenden Fall hat das BAG zu urteilen:

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte zu 1. betreibt mehrere Krankenhäuser. Die Beklagte zu 2. ist eine hundertprozentige Tochter der Beklagten zu 1. Sie hat eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und beschäftigt ca. 450 Arbeitnehmer. Einen Teil ihrer Beschäftigten überlässt sie auf der Grundlage von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen der Beklagten zu 1. Der Kläger wurde 2008 von der Beklagten zu 2. als IT-Sachbearbeiter eingestellt und ausschließlich in Einrichtungen der Beklagten zu 1. eingesetzt. Die Beklagte zu 1. kündigte den auf den Kläger bezogenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Beklagten zu 2. zum 31.102011. Die Beklagte zu 1. schaltete im November und Dezember 2011 mehrere Stellenangebote für IT-System-Administratoren für den Bereich EDV/IT in einem ihrer Krankenhäuser. Dabei wies sie darauf hin, dass die Einstellung bei der Beklagten zu 2. erfolge.

Der Kläger will festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis als IT-Sachbearbeiter besteht. Er meint, die Beklagte zu 2. betreibe verbotene Arbeitnehmerüberlassung und werde lediglich als “Strohfrau” für die Beklagte zu 1. tätig. Sie sei nur Scheinverleiherin. Er sei nicht vorübergehend überlassen worden. Das habe zur Folge, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei.

Die Beklagten sind der Ansicht, zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Überlassung des Klägers habe geltendem Recht entsprochen. Der Kläger sei nicht dauerhaft überlassen worden. Zudem sei auch eine dauerhafte Überlassung von der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gedeckt. Für die Annahme, bei Arbeitsvermittlung entstehe ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, bestehe keine rechtliche Grundlage.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 22.11.2012 – 11 Sa 84/12) hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wissen.

Was genau bedeutet “vorübergehend”? Eine Antwort werden wir wohl am 10.12.2013 durch das BAG erhalten.

Betriebsräte können jedenfalls den dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern verhindern. Nach einem am Mittwoch, 10.07.2013, verkündeten Beschluss des BAG kann der Betriebsrat in solchen Fällen seine Zustimmung zur Einstellung verweigern (AZ: 7 ABR 91/11).

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