Geben Langzeitarbeitslose eine Erbschaft von 6.500,00 € in zweieinhalb Monaten aus, können sie danach wieder Hartz-IV-Leistungen beanspruchen. Denn bei Hilfebedürftigkeit muss das Jobcenter grundsätzlich das Existenzminimum sicherstellen, urteilte am Donnerstag, 12.12.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 76/12 R). Die Behörde dürfe nur bei sozialwidrigem Verhalten den Leistungsanspruch versagen.

Geklagt hatte ein alleinstehender Hartz-IV-Bezieher aus Mönchengladbach. Im Januar 2009 erhielt der Mann einen unverhofften Geldsegen. Er erbte 6.500,00 €.

Das Jobcenter stellte daraufhin die Hartz-IV-Zahlungen ein. Der Arbeitslose sei nicht mehr hilfebedürftig.

Doch das änderte sich rasch. Der Erbe kaufte von dem Geld nicht nur eine Digitalkamera und ein Notebook. Er ersetzte endlich die verschlissenen Möbel und seinen defekten Fernseher. Auch die Speisekammer wurde wieder aufgefüllt. Schließlich gönnte sich der Arbeitslose eine Türkei-Pauschalreise. Am 16.03.2009 war das Erbe aufgebraucht, so dass der Mann erneut Arbeitslosengeld II beantragte.

Doch das Jobcenter wollte nicht zahlen. Der Kläger hätte besser wirtschaften und mit dem Erbe sechs Monate auskommen müssen. Erst danach könnten wieder Hilfeleistungen gewährt werden.

Der Anwalt des Klägers gab zwar ein „teilweise verschwenderisches“ Verhalten seines Mandanten zu. So wären wohl die Digitalkamera und der Türkei-Urlaub verzichtbar gewesen. Der Staat sei aber dennoch dazu verpflichtet, auch einen Verschwender bei Hilfebedürftigkeit zu unterstützen. Dies gebiete das Sozialstaatsprinzip.

Der 14. Senat des BSG folgte dieser Auffassung. Der Kläger habe sich mit seinen Ausgaben nicht sozialwidrig verhalten und seine Pflichten verletzt. Das Jobcenter müsse das Existenzminimum des Mannes sichern, auch wenn dieser sein Erbe innerhalb von zweieinhalb Monaten vollständig verbraucht hat.

Bildnachweis: © Kautz15 – Fotolia.com