© Peter Zurek - Fotolia.comDa die Adventszeit in vollem Gange ist, möchte ich mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.09.1999 (AZ: 4 U 182/98) vor den Gefahren weiblicher Reize warnen:

Zum Sachverhalt der Entscheidung:

Ein Mann war am Morgen des 1. Weihnachtstages im Jahr 1997 aufgestanden und hatte als erste Handlung die Kerzen an einem Adventskranz im Wohnzimmer angezündet. Der Kranz aus Tannengrün stand auf einem Glastisch, der mit einer Decke aus Kunststoff belegt war. Der Mann ging dann in die Küche und bereitete das Frühstück für sich und seine Lebensgefährtin. Nachdem er sich nach dem Adventskranz umgesehen hatte, ging er ins Schlafzimmer und wollte seine Lebensgefährtin wecken. Doch dort wurde er aufgehalten.

Erst einige Zeit später verließ er das Schlafzimmer und bemerkte sofort Rauchschwaden und Brandgeruch. Verursacher war der inzwischen in Brand geratene Adventskranz. Zwar konnte der Mann den Brand selbst löschen, doch der Ruß hatte sich bereits überall ausgebreitet. Der brennende Kranz verursachte einen Schaden von 64.329,38 DM. Die Hausratversicherung weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen. Schließlich sei der Schaden durch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherten entstanden. Der Versicherte zog vor Gericht und war sowohl vor dem Landgericht Mönchengladbach als auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit seiner Klage erfolgreich.

Aus den Urteilsgründen:

Es steht nicht fest, daß der Kläger den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt hat.

Der Kläger hat den Versicherungsfall zwar durch sein Verhalten herbeigeführt, denn er hat den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der versicherten Gefahr deutlich unterschritten, indem er den Adventskranz, der zum Zeitpunkt des Schadensfalls bereits vier Wochen alt und ausgetrocknet war, über längere Zeit unbeaufsichtigt hat brennen lassen. […]

Mit der Feststellung des danach zu bejahenden objektiv groben Pflichtverstoßes geht im Rahmen des § 61 VVG aber nicht zwangsläufig die Feststellung eines in subjektiver Hinsicht gleich schwerwiegenden Schuldvorwurfs einher. Vielmehr muß selbständig festgestellt werden, daß dem Versicherungsnehmer ein unentschuldbares Fehlverhalten auch persönlich vorzuwerfen ist, also in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes Verschulden vorgelegen hat, das als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist. Sache des für sämtliche Voraussetzungen des § 61 VVG darlegungs- und beweispflichtigen Versicherers ist es, die naheliegenden Möglichkeiten, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen lassen, zu widerlegen. Dies ist der Beklagten nicht gelungen.

Sie hat die Einlassung des Klägers, er habe sich nur kurz ins Schlafzimmer begeben wollen, um seine Lebensgefährtin zu wecken, nicht entkräften können. Unwidersprochen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der “körperlichen Reize” seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht habe. Für die Darstellung des Klägers, von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt worden zu sein, spricht im übrigen, daß er unstreitig den Frühstückskaffee bereits zubereitet hatte, als er sich in das Schlafzimmer begab. Sein Verhalten erscheint danach zwar fahrlässig, aber – unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte – nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre.

Trotzdem des positiven Ausgangs des Rechtsstreits mahne ich zur Vorsicht…

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