Eine diskriminierende Stellenausschreibung kann nur dann zu einem Entschädigungsanspruch führen, wenn Bewerber sich ernsthaft für die Stelle interessiert haben. Scheinbewerbungen, die nur mit dem Ziel einer Diskriminierungsentschädigung abgeschickt wurden, lösen keinen Entschädigungsanspruch aus, bekräftigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin in einem am Donnerstag, 16.01.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 21 Sa 1380/13).
Im Streitfall hatte ein Unternehmen einen „Rechtsanwalt (m/w)” gesucht, und zwar „Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung”. Darauf bewarb sich ein 1953 geborener promovierter Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, forderte er eine Entschädigung von bis zu 60.000,00 €. Es liege eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Altersdiskriminierung vor.
Das LAG ließ offen, ob die Ausschreibung überhaupt diskriminierend war. So oder so stehe dem Anwalt keine Entschädigung zu, weil er nicht ernsthaft an der ausgeschriebenen Stelle interessiert gewesen sei.
Schon mehrfach habe er sich auf Stellen für Berufseinsteiger beworben und anschließend eine Diskriminierungsentschädigung gefordert. Im konkreten Fall sei sein Bewerbungsschreiben wenig aussagekräftig gewesen und verschiedene Anforderungen der Stelle habe er nicht erfüllt. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass er die Stelle gar nicht wirklich haben wollte. Sein Entschädigungsverlangen sei daher rechtsmissbräuchlich, befand das LAG in seinem Urteil vom 31.10.2013.
Ähnlich hatten auch schon die LAGs Hamburg (Urteil vom 19.11.2008, AZ: 3 Ta 19/08) und Kiel (Urteil vom 29.01.2009, AZ: 4 Sa 346/08) entschieden. „Im Stellenbesetzungsverfahren kann nur benachteiligt werden, wer objektiv für die zu besetzende Stelle überhaupt in Betracht kommt und sich subjektiv ernsthaft beworben hat“, heißt es etwa in dem Hamburger Urteil.
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