Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat Arbeitnehmern in Pleiteunternehmen ihre bereits ausgezahlten Löhne besser gesichert. Nach einem am Mittwoch, 29. Januar 2014, verkündeten Urteil kann der Insolvenzverwalter das Geld nur zurückverlangen, wenn die Arbeitnehmer wussten, dass sein Arbeitgeber andere Gläubiger vorsätzlich schädigen will (Az.: 6 AZR 345/12). Konkret wies das BAG damit einen Insolvenzverwalter ab, der von einer Arbeitnehmerin gut 10.000 Euro zurückverlangt hatte. Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, versucht der Insolvenzverwalter, möglichst viel Geld für die Gläubiger zurückzuholen. Laut Insolvenzordnung kann er Zahlungen des Unternehmens aus den letzten zehn Jahren unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Das kann auch für Lohnzahlungen gelten. Nach dem Erfurter Urteil sind die Anforderungen hierfür bei laufenden Lohnzahlungen aber besonders hoch. Danach reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass seine Firma zahlungsunfähig war. Der Arbeitnehmer muss zudem auch den Vorsatz des Arbeitgebers kennen, andere Gläubiger zu benachteiligen und wissen, dass andere Gläubiger auch tatsächlich benachteiligt werden. Zur Begründung erklärte das BAG, dass Arbeitnehmer annehmen dürfen, dass das Pleiteunternehmen die Löhne allein deshalb noch zahlt, damit die Geschäfte überhaupt fortgeführt werden können. Auch dies könne zwar zu einer Benachteiligung anderer Gläubiger führen, was Beteiligten dann aber nicht unbedingt bewusst sein müsse. Mit ihrem Urteil trugen die Erfurter Richter dem besonderen Zwiespalt von Arbeitnehmern Rechnung, deren Firma Insolvenz droht. Sie müssen einerseits ihre arbeitsvertraglichen Pflichten weiter erfüllen. Andererseits wollen sie aber natürlich nicht mehr arbeiten, wenn sie wissen, dass sie dafür keinen Lohn mehr bekommen, oder dass sie diesen Lohn später wieder zurückzahlen müssen. Im Streitfall wies das BAG die Klage des Insolvenzverwalters gegen die frühere Arbeitnehmerin insgesamt ab. Daher blieb offen, ob Arbeitnehmer bei einer sogenannten Vorsatzanfechtung gegen zurückliegende Lohnzahlungen zumindest das Existenzminimum behalten können. Die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung durch den Insolvenzverwalter sind allerdings weniger hoch, wenn es nicht um den laufenden Lohn geht. Das hatte das BAG bereits zu sogenannten Halteprämien entschieden, mit denen Unternehmen in Krisensituationen versuchen, insbesondere Führungskräfte im Betrieb zu halten (Urteil vom 12. September 2013, Az.: 6 AZR 980/11). Die Erfurter Rechtsprechung ist grundsätzlich auch auf Vertragsverhältnisse außerhalb des Arbeitsrechts übertragbar. Vergleichbar wären andere sogenannte Dauerschuldverhältnisse, bei denen ebenfalls ein regelmäßiger Austausch von Leistung und Geld vereinbart wurde. Für Streitfälle wären dann allerdings die Zivilgerichte zuständig.Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat Arbeitnehmern in Pleiteunternehmen ihre bereits ausgezahlten Löhne besser gesichert. Nach einem am Mittwoch, 29.01.2014, verkündeten Urteil kann der Insolvenzverwalter das Geld nur zurückverlangen, wenn die Arbeitnehmer wussten, dass sein Arbeitgeber andere Gläubiger vorsätzlich schädigen will (AZ: 6 AZR 345/12). Konkret wies das BAG damit einen Insolvenzverwalter ab, der von einer Arbeitnehmerin gut 10.000,00 € zurückverlangt hatte.

Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, versucht der Insolvenzverwalter, möglichst viel Geld für die Gläubiger zurückzuholen. Laut Insolvenzordnung kann er Zahlungen des Unternehmens aus den letzten zehn Jahren unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Das kann auch für Lohnzahlungen gelten.

Nach dem Erfurter Urteil sind die Anforderungen hierfür bei laufenden Lohnzahlungen aber besonders hoch. Danach reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass seine Firma zahlungsunfähig war. Der Arbeitnehmer muss zudem auch den Vorsatz des Arbeitgebers kennen, andere Gläubiger zu benachteiligen und wissen, dass andere Gläubiger auch tatsächlich benachteiligt werden.

Zur Begründung erklärte das BAG, dass Arbeitnehmer annehmen dürfen, dass das Pleiteunternehmen die Löhne allein deshalb noch zahlt, damit die Geschäfte überhaupt fortgeführt werden können. Auch dies könne zwar zu einer Benachteiligung anderer Gläubiger führen, was Beteiligten dann aber nicht unbedingt bewusst sein müsse.

Mit ihrem Urteil trugen die Erfurter Richter dem besonderen Zwiespalt von Arbeitnehmern Rechnung, deren Firma Insolvenz droht. Sie müssen einerseits ihre arbeitsvertraglichen Pflichten weiter erfüllen. Andererseits wollen sie aber natürlich nicht mehr arbeiten, wenn sie wissen, dass sie dafür keinen Lohn mehr bekommen, oder dass sie diesen Lohn später wieder zurückzahlen müssen.

Im Streitfall wies das BAG die Klage des Insolvenzverwalters gegen die frühere Arbeitnehmerin insgesamt ab. Daher blieb offen, ob Arbeitnehmer bei einer sogenannten Vorsatzanfechtung gegen zurückliegende Lohnzahlungen zumindest das Existenzminimum behalten können.

Die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung durch den Insolvenzverwalter sind allerdings weniger hoch, wenn es nicht um den laufenden Lohn geht. Das hatte das BAG bereits zu sogenannten Halteprämien entschieden, mit denen Unternehmen in Krisensituationen versuchen, insbesondere Führungskräfte im Betrieb zu halten (Urteil vom 12.09.2013, AZ: 6 AZR 980/11).

Die Erfurter Rechtsprechung ist grundsätzlich auch auf Vertragsverhältnisse außerhalb des Arbeitsrechts übertragbar. Vergleichbar wären andere sogenannte Dauerschuldverhältnisse, bei denen ebenfalls ein regelmäßiger Austausch von Leistung und Geld vereinbart wurde. Für Streitfälle wären dann allerdings die Zivilgerichte zuständig.

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