Die Krankenkasse darf Blinden nicht einen Blindenhund verweigern, nur weil diese bereits über einen Blindenlangstock verfügen. Dies gilt zumindest dann, wenn im konkreten Fall der Hund gegenüber dem Stock „wesentliche Gebrauchsvorteile“ bietet, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag, 17.01.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: L 5 KR 99/13).

Geklagt hatte eine wegen einer Erkrankung erblindete Frau. Um den Alltag bewältigen zu können, hatte die Krankenkasse ihr ein Bildschirmlesegerät sowie einen Blindenlangstock finanziert. Damit die Frau den Stock auch gebrauchen kann, übernahm die Kasse zudem die Kosten für ein Mobilitätstraining.

Als die Frau zusätzlich einen Blindenführhund beantragte, lehnte die Krankenkasse dies ab. Der gewünschte Hund diene nicht dem Behinderungsausgleich, sondern vielmehr dem Vorbeugen einer wegen Vereinsamung drohenden Depression. Nahe Angehörige der allein lebenden Frau sind verstorben, eine Freundin schwer erkrankt, so dass keine Hilfs- und Betreuungspersonen mehr zur Verfügung stehen.

Das LSG verpflichtete die Krankenkasse in seinem Urteil vom 02.10.2013 zur Kostenübernahme für den Blindenführhund. Das Tier diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Dabei komme es darauf an, dass der Hund gegenüber dem Blindenlangstock einen „wesentlichen Gebrauchsvorteil“ biete.

Dies sei hier der Fall. Denn der Stock warne nicht vor Hindernissen oberhalb seines Radius’ und lasse Hindernisse nur erkennen, wenn man unmittelbar davor steht. Ein Blindenführhund habe hier deutliche Vorteile.

Fotomodel: Yuma