Die Parkinson-Krankheit nach Umgang mit giftigen Pflanzenschutzmitteln kann jedenfalls dann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn zwischen dem letzten Einsatz der Pestizide und dem Ausbruch der Krankheit zehn Jahre liegen. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Dienstag, 28.01.2014, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: L 2 U 558/10).
Es wies damit einen Landwirt ab, der fast dreißig Jahre lang Hopfen angebaut hat. Jedes Jahr brachte er 14- bis 15-mal Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel sowie Fungizide aus. Erst im letzten Jahr seiner Tätigkeit nutzte er hierbei eine Atemmaske. Gut zehn Jahre später stellten Ärzte ein Parkinson-ähnliches Krankheitsbild fest. Parkinson entsteht durch das Absterben bestimmter Nervenzellen, was zu Störungen bei der Bewegung und der Körperhaltung führt.
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung lehnte eine Entschädigung als Berufskrankheit ab – zu Recht, wie nun das LSG München mit seinem Urteil vom 06.11.2013 entschied.
Dabei ließ das LSG offen, ob eine durch Pestizide verursachte Parkinson-Erkrankung überhaupt als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Die Krankheit trete zwar erst nach zeitlicher Verzögerung auf. Bei einem Zeitraum von zehn Jahren zwischen der letzten Anwendung der Gifte und der Krankheitsdiagnose sei aber jedenfalls nicht mehr von dem „notwendigen Ursachenzusammenhang“ auszugehen.
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