Für bis Ende Juli 2012 geborene Kinder können die Eltern kein Betreuungsgeld beanspruchen. Wie das Sozialgericht (SG) Aachen in einem am Mittwoch, 08.01.2014, bekanntgegebenen Urteil vom 17.12.2013 entschied, ist die entsprechende Stichtagsregelung rechtmäßig (AZ: S 13 EG 6/13 BG).
Das neue Betreuungsgeld von monatlich 150,00 € je Kind wird seit August 2013 ab dem 15. Lebensmonat des Kindes gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Eltern keinen Anspruch auf Elterngeld mehr haben und trotzdem keinen öffentlich geförderten Betreuungsplatz für ihr Kind beanspruchen. Zudem darf das Kind nicht vor dem 01.08.2012 geboren sein.
Im Streitfall war das Kind am 27.06.2012 geboren. Trotzdem beantragte der Vater das Betreuungsgeld. Er bleibe Zuhause und kümmere sich um das Kind. Die für die Auszahlung zuständige Städteregion Aachen lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Stichtagsregelung ab.
Zu recht, wie nun das SG Aachen in dem nach Angaben des Gerichts bundesweit ersten Urteil zu dem neuen Betreuungsgeld entschied. Die Stichtagsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei „eine sozial- und fiskalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers“, die sich innerhalb seines „verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums“ bewege. Durch die Regelung werde auch ein „erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand“ vermieden.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das SG die Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
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