© PeJo - Fotolia.comPatienten haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn der Arzt einen Krankenschein ausgefüllt oder sonst eine entsprechende „schriftliche Erklärung“ abgegeben hat. Ein Vermerk in der Patientenakte reicht nicht aus, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 11.07.2013 entschied (AZ: L 11 KR 2003/13 B).

Es wies damit den Antrag auf Prozesskostenhilfe einer Frau aus dem Raum Karlsruhe ab. Sie war nur bis zum 15.03.2012 mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Ihr Arzt hatte die Arbeitsunfähigkeit aber erst am 16.03.2012 bescheinigt. Später lehnte daher die Krankenkasse ihren Antrag auf Krankengeld ab.

Um dagegen klagen zu können, beantragte die Frau Prozesskostenhilfe. Laut Patientenakte habe ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeit schon früher festgestellt, nur das Formular noch nicht sofort ausgefüllt. Das müsse ausreichen, denn das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel habe am 10.05.2012 (AZ: B 1 KR 20/11 R) entschieden, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht unbedingt auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgt sein muss.

Doch damit beziehe sich das BSG „nur auf die Form der Bescheinigung“, betonte nun das LSG Stuttgart. Dies „ändert nichts an der Tatsache, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in einer schriftlichen Erklärung verkörpert sein muss, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird“. Die Notwendigkeit einer solchen Bescheinigung sei auch vom BSG „schon immer“ bejaht worden. „Aufzeichnungen des Arztes in seinen Praxisunterlagen können daher keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit enthalten.“

Eine Klage der Frau habe daher keine Aussicht auf Erfolg, so dass auch keine Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, entschied das LSG.

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