© GaToR-GFX - Fotolia.comEine bloße Teilnahmegebühr macht aus einem Poker-Turnier noch kein entgeltliches Glücksspiel. Dient die Gebühr nur dazu, die Veranstaltungskosten zu decken, ist das Turnier reine Unterhaltung, urteilte am Mittwoch, 22.01.2014, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: 8 C 26.12).

Es gab damit einer Veranstalterin recht, die 2010 in Lutherstadt Wittenberg ein Qualifikationsturnier in der Poker-Variante „Texas Hold’em“ durchführen wollte. Gegen eine Teilnahmegebühr von 15,00 € sollte das Turnier jedermann offen stehen. Zu gewinnen gab es neben wertlosen Pokalen das Recht auf Teilnahme an anderen Turnieren mit teilweise höheren Preisgeldern, darunter ein mit 50.00o,00 € dotiertes Turnier in Tschechien.

Die Stadt untersagte das Turnier. Es handele sich um verbotenes Glücksspiel.

Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht. Glücksspiele seien nur dann verboten, „wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird“. Das sei bei einer Teilnahmegebühr nicht der Fall, wenn diese lediglich die Veranstaltungskosten deckt. „Erforderlich ist vielmehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert wird, dass also zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang besteht“, erklärten die Leipziger Richter.

Den konkreten Fall verwies das Bundesverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht Halle zurück. Dies soll die Kalkulation für das Pokerturnier prüfen. Nur wenn der Veranstalterin nach Abzug der Kosten ein Gewinn verbleiben sollte, der als „Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance“ angesehen werden kann, war das Verbot rechtmäßig.

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