© petrol - Fotolia.comSind Schwerbehinderte aus psychischen Gründen erheblich in ihrem Gehvermögen eingeschränkt, können sie Anspruch auf das „Merkzeichen G“ in ihrem Schwerbehindertenausweis haben. Dies gilt zumindest dann, wenn die psychische Störung zu einer deutlich verstärkten Schmerzwahrnehmung führt und die Bewegungsfähigkeit damit unmittelbar beeinträchtigt , entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 16.10.2013 (AZ: L 10 SB 154/12).

Geklagt hatte eine 44-jährige Frau, die als Schwerbehinderte mit einem Grad von 50 anerkannt wurde. Sie litt nicht nur an einem Bandscheibenvorfall und einer chronischen Fibromyalgie (Schmerzen in unterschiedlichen Muskeln), sondern insbesondere auch an psychischen Störungen. Depressionen, ein Erschöpfungssyndrom und auch eine Schmerzverarbeitungsstörung führten dazu, dass die Frau erheblich in ihrem Gehvermögen eingeschränkt war.

Ihre maximale Gehstrecke betrage schmerzbedingt weniger als 500 Meter innerhalb von 30 Minuten, so die Frau. Beim Versorgungsamt beantragte sie daher das „Merkzeichen G“ in ihrem Schwerbehindertenausweis. Schwerbehinderte dürfen damit ihr Auto auf Behindertenparkplätzen abstellen und im öffentlichen Nahverkehr Busse und Bahnen kostenfrei nutzten. Bei der Sozialhilfe kann zudem ein Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Doch die Behörde lehnte den Antrag ab. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr liege nicht vor, da ein Gutachter keine Gehstörung habe feststellen können. Die Frau habe lediglich das Gefühl, nur gut 400 Meter gehen zu können. Dieses subjektive Empfinden führe zu einer verstärkten allgemeinen Schmerzsymptomatik. Als Gehbehinderung sei dies aber nicht zu werten, so dass kein „Merkzeichen G“ gewährt werden könne.

Das LSG gab der Frau jedoch recht. Sie habe Anspruch auf das „Merkzeichen G“ und damit auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Die Einschränkungen des Gehvermögens, die weitgehend durch die psychische Erkrankung bedingt sind, dürften „bei der Beurteilung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht unberücksichtigt bleiben“, betonten die Essener Richter.

Hier wirke sich die psychische Störung unmittelbar auf das Gehvermögen selbst aus, in Form einer verstärkten Schmerzwahrnehmung. Die Klägerin sei daher tatsächlich in ihrem Gehvermögen eingeschränkt.

Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt worden (AZ: B 9 SB 1/14 R).

Ständige Halluzinationen und ein daher nicht zielgerichtetes Orientieren im Straßenverkehr begründen dagegen keinen Anspruch auf das „Merkzeichen G“, entschied das Landessozialgericht Hamburg am 12.04.2011 (AZ: L 4 SB 7/09). Dies gelte selbst dann, wenn der Betroffene wegen seiner Wahrnehmungsstörung oft Umwege läuft. Eine Einschränkung des Gehvermögens liege damit nicht vor.

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