© Harald07 - Fotolia.comEin Haus und ein Olivenhain in Griechenland müssen sich Hartz-IV-Antragsteller grundsätzlich als Vermögen anrechnen lassen. Dies hat das Sozialgericht Detmold in einem am Mittwoch, 19.02.2014, bekanntgegebenen Beschluss klargestellt (AZ: S 9 AS 2274/13 ER).

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Arbeitsloser erfolglos Arbeitslosengeld II beantragt. Das Jobcenter hatte die Hartz-IV-Zahlung als Zuschuss verweigert, weil der Mann Eigentümer eines Hauses sowie eines 7.000 Quadratmeter großen Olivenhains in Griechenland war. Der Arbeitslose sei daher gar nicht bedürftig. Die Behörde gewährte jedoch Leistungen in Form eines Darlehens.

Doch der Olivenhain- und Haus-Besitzer sah dies gänzlich anders und beantragte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufige Hartz-IV-Leistungen als Zuschuss. Sein Eigentum dürfe bei seinem Hartz-IV-Antrag nicht als zu verwertendes Vermögen berücksichtigt werden. Wegen der Krise in Griechenland sei der Verkauf des Grundvermögens „offensichtlich unwirtschaftlich“ und würde für ihn eine besondere Härte bedeuten.

Grundsätzlich müssten Leistungsempfänger jedoch ihr Vermögen verwerten und für ihren Lebensunterhalt einsetzen, betonte das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 03.02.2014. Dabei seien auch Wertverluste hinzunehmen. Nur wenn die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich sei, könne darauf verzichtet werden.

Dies müsse aber der Leistungsempfänger auch beweisen. Hier habe er lediglich behauptet, dass die Immobilien gar nicht oder nur weit unter Wert verkauft werden könnten. Der Kläger habe aber noch nicht einmal entsprechende erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft machen können. Daher sei die Entscheidung des Jobcenters, lediglich ein Darlehen zu gewähren, nicht zu beanstanden.

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