© eschwarzer - Fotolia.comIm deutschen Arbeitsrecht ist eine Abfindung immer dann fällig, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst wird. Im Regelfall geschieht dies dann, wenn der Arbeitgeber selbst die Kündigung veranlasst, nicht jedoch wenn dies von Seiten des Arbeitnehmers geschieht. Im Gegensatz zur allgemeinen Meinung besteht nicht in allen Fällen, in denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet, ein Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Faktisch gibt es sogar nur wenige Ausnahmen, in denen der Anspruch rechtlich geregelt ist.

Wann besteht Anspruch auf eine Abfindung?

In Deutschland wird eine Abfindung dann gezahlt, wenn…

  • …der Arbeitgeber die Kündigung veranlasst, der Arbeitnehmer diese jedoch anfechtet und es zu einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich kommt.
  • …ein Arbeitsgericht durch ein Auflösungsurteil feststellt, dass das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit nicht fortgeführt werden kann.
  • …es zu Betriebsschließungen oder Massenentlassungen kommt, die nach Sozialplänen abgewickelt werden.
  • …ein Arbeitsgericht den sogenannten “Nachteilsausgleich” feststellt.

In allen anderen Fällen kann sich ein Arbeitgeber dazu entscheiden, dem Arbeitnehmer einen sogenannten “Vertragsausgleich” zu zahlen. Dies geschieht jedoch auf freiwilliger Basis und kann trotz etwaiger mündlicher oder gar schriftlicher Zusagen nicht gerichtlich eingeklagt werden. Sollten unabhängig der gesetzlichen Pflichten weitere Konditionen für Abfindungen im Arbeitsvertrag geregelt sein, sind diese ebenfalls rechtlich bindend, da es sich bei Nichtbezahlung um einen Vertragsbruch handelt. Auch in solchen Fällen ist das Arbeitsgericht zuständig.

Berechnung der Abfindung

Obwohl im §1a des Kündigungsschutzgesetzes eine entsprechende Richtlinie zur Berechnung der Abfindung verzeichnet ist, ist im Falle von Vergleichsangeboten das Prozessrisiko für Arbeitgeber von wesentlich höherer Bedeutung. Im Regelfall wird jedoch die Auszahlung eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr empfohlen, wobei gilt, dass ein Beschäftigungszeitraum von mehr als sechs Monaten bereits als ganzes Jahr gewertet wird.

Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Wie das normale Gehalt ist auch die Abfindung steuerpflichtig und kann sogar dazu führen, dass Arbeitnehmer, die während eines Kalenderjahres keinen einzigen Tag gearbeitet haben, trotzdem eine Steuererklärung abgeben müssen, wenn beispielsweise die Auszahlung der Abfindung auf den 1. Januar fällt. Für betriebsbedingte Kündigungen und deren Abfindungen gilt jedoch ein Sonderrecht, denn diese werden nach gemilderten Steuersätzen progressiert, wenn Abfindungen innerhalb des Kalenderjahres ausbezahlt werden und in der Summe höher liegen würden als das steuerlich zu erwartende Gehalt. Vom Sonderrecht ausgenommen sind Abfindungen, die in Teilen ausbezahlt werden. Darüber hinaus sind Abfindungen stets sozialversicherungsfrei, wobei arbeitsvertraglich geregelte Ausgleichszahlungen, die rechtlich zu den geschuldeten Leistungen gehören, ebenfalls sozialversicherungspflichtig sind, selbst wenn diese als Abfindung deklariert werden.

Sperrfristen

Im Regelfall führt die Auszahlung einer Abfindung, unabhängig davon, ob es sich um eine Vergleichszahlung, einen Sozialplan oder eine arbeitsvertraglich geregelte Sonderzahlung handelt, zu einer 12-wöchigen Sperrfrist bei den Bezügen von Arbeitslosengeld. Hiervon ausgenommen sind jedoch die bereits erwähnten Regelungen des §1a aus dem Kündigungsschutzgesetz. Eine sogenannte “betriebsbedingte” Kündigung führt also nicht zur Sperrfrist, der Arbeitnehmer kann bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld beantragen.

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