© GaToR-GFX - Fotolia.comKommen jugendliche oder heranwachsende Hartz-IV-Bezieher in den Jugendarrest, verlieren sie nicht ihren Arbeitslosengeld-II-Anspruch. So stellt der bis zu vierwöchige Dauerarrest nur ein „Zuchtmittel“ dar und ist nicht als Freiheitsstrafe im eigentlichen Sinne anzusehen, während der es kein Hartz IV gibt, entschied das Sozialgericht Dresden in einem am Montag, 24.03.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: S 7 AS 1567/13).

Konkret ging es um einen alleinlebenden psychisch kranken Hartz-IV-Bezieher, der seit seiner Volljährigkeit im Leistungsbezug steht. Zwischen dem 13.02.2012 bis 27.02.2012 musste der damals 19-Jährige für zwei Wochen in den Jugendarrest.

Als die Mutter das Jobcenter darüber informierte, strich die Behörde dem Heranwachsenden für diesen Zeitraum die Hilfeleistung. Begründung: Es handele sich bei dem Jugendarrest um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei ein Leistungsbezug dann nicht möglich.

Mit der Unterbringung in der Jugendarrestanstalt Bautzen habe er sich zudem in einer „stationären Einrichtung“ befunden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne ein in einer Einrichtung untergebrachter Arbeitsloser aber nur dann Hartz-IV-Leistungen erhalten, wenn er trotzdem noch mindestens 15 Stunden pro Woche dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Hier sei der 19-Jährige für zwei Wochen dauerhaft weggesperrt gewesen.

Der Hartz-IV-Bezieher pochte darauf, dass das Jobcenter ihm während seines Arrestaufenthaltes Arbeitslosengeld II zahlen müsse. Bei dem Jugendarrest habe es sich nicht um eine reguläre Freiheitsstrafe bzw. Kriminalstrafe, sondern vielmehr nur um ein Zuchtmittel gehandelt. Ein Leistungsausschluss sei nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur bei regulären Freiheitsstrafen zulässig.

Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter in seinem Urteil vom 27.01. 2014, dem Kläger für die Zeit seines Jugendarrest-Aufenthaltes Hartz-IV-Leistungen zu gewähren. Vom Leistungsbezug seien Arbeitslose ausgeschlossen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Dazu gehöre auch eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung in einem Gefängnis.

Zwar sei der Jugendarrest hier von einem Richter angeordnet worden. Auch stelle der Vollzug in der Arrestanstalt eine Einschränkung des Freiheitsgrundrechts dar. Allerdings handele es sich hier nicht um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften. Diese meinten viel mehr eine Freiheitsentziehung aufgrund einer Kriminalstrafe.

Bei dem Jugendarrest handele es sich aber nicht um eine echte Kriminalstrafe, sondern um ein „Zuchtmittel“. „Das Ehrgefühl des Jugendlichen“ solle mit dem Arrest geweckt und ihm zum Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Auch sei der Arrestvollzug erzieherisch gestaltet und solle dem Jugendlichen helfen, bestehende Schwierigkeiten zu bewältigen. Ein regulärer Gefängnisaufenthalt sei dagegen etwas ganz anderes.

Hier sei der Arrest zudem nur sehr kurz und von vornherein begrenzt gewesen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei hier der Arbeitslosengeld-II-Bezug vorgesehen, auch um einen ständigen Wechsel zwischen einzelnen Leistungsträgern, wie vom Jobcenter hin zum Sozialamt, zu vermeiden.

Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles zugelassen.

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