Arbeitnehmer, die noch 20 Jahre oder länger im Betrieb bleiben können, dürfen nicht generell von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung ist altersdiskriminierend und daher unwirksam, urteilte am Dienstag, 18.03.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 3 AZR 69/12).

Es verwarf damit die Versorgungsordnung einer Bank als unwirksam. Diese sah eine Altersversorgung nach Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Voraussetzung war allerdings, dass die Mitarbeiter schon mit 55 Jahren eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit hatten.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer bereits ausgeschlossen werden, wenn sie mit 45 oder älter erstmals bei der Bank arbeiten. Sie könnten dann aber „noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein“, rechnete nun das BAG vor. Dies sei nicht mehr „angemessen“. Die Regelung führe „zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters“ und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Grundsätzlich können Altersgrenzen bei der betrieblichen Altersversorgung laut BAG aber gerechtfertigt sein. So hatten die Erfurter Richter bereits Regelungen gebilligt, die Arbeitnehmer ausschließen, die mit 50 Jahren oder älter in ihren Betrieb eingetreten sind (Urteile vom 12.02.2013, AZ: 3 AZR 100/11 und vom 12.11.2013, AZ: 3 AZR 356/12).

Im neuen Fall war die Mitarbeiterin bereits 54 Jahre alt, als sie ihre Arbeit bei der Bank begonnen hatte. Das BAG sprach ihr dennoch eine Betriebsrente zu, weil die Altersgrenze der Versorgungsordnung insgesamt unwirksam ist. Im Ergebnis muss die Bank daher allen Arbeitnehmern unabhängig vom Eintrittsalter eine Altersversorgung zahlen, wenn sie die zehnjährige Betriebszugehörigkeit erfüllt haben.

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