Eine Mitarbeiterin einer Düsseldorfer Werbeagentur darf ihren dreibeinigen Hund „Kaya“ nicht mehr mit ins Büro nehmen. Der Arbeitgeber hat dem Tier wegen eines vorgebrachten „gefährlichen sozialen und territorialen Verhaltens“ zu Recht ein Hausverbot erteilt, urteilte am Montag, 24.03.2014, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 9 Sa 1207/13). Kollegen hätten sich subjektiv bedroht gefühlt und sich über „Kayas“ strenge Gerüche beklagt. Damit würden aber die Arbeitsabläufe im Büro gestört, so dass der Arbeitgeber dem Hund die Tür weisen darf, so die Düsseldorfer Richter.
Das Frauchen von „Kaya“, eine Assistentin der Geschäftsführung der Werbeagentur, erhielt den Husky-Mischling über eine Tierhilfe-Organisation aus Russland. „Kaya“ hatte dort zuvor bei einem Zugunglück ein Bein verloren.
Drei Jahre lang durfte „Kaya“ ihre neue Besitzerin mit ins Büro begleiten. Doch zum netten Bürohund wurde das Tier zumindest für einige Kollegen offenbar nicht. Der Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter klagten, dass der Hund immer wieder knurre und kläffe, sobald man in das Büro der angestellten Geschäftsführerassistentin kam. Sie fühlten sich von „Kaya“ bedroht und auch geruchlich belästigt. Offenbar sei „Kaya“ aufgrund ihres Beinverlustes traumatisiert.
Ab diesem Zeitpunkt zog der Arbeitgeber einen Schlussstrich und sprach ein Hausverbot für den Hund aus. Das Tier störe die Arbeitsabläufe.
„Kayas“ Frauchen sah sich und ihren Hund ungerecht behandelt. Auch andere Kollegen dürften ihre Hunde mit zur Arbeit bringen. Sie pochte auf Gleichbehandlung.
Ebenso wie das Arbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 8 Ca 7883/12) bestätigte nun jedoch auch das LAG das Hausverbot für „Kaya“. Mehrere Mitarbeiter hätten sich subjektiv bedroht gefühlt. Damit seien die Arbeitsabläufe gestört worden, so dass der Arbeitgeber mit seinem Direktionsrecht der Klägerin untersagen durfte, das Tier weiter mit ins Büro zu bringen. Es spiele dabei keine Rolle, ob eine tatsächliche Gefahr von dem dreibeinigen Hund ausging.
Auch könne die Klägerin keine Gleichbehandlung verlangen. Der Arbeitgeber habe hier einen sachlichen und vertretbaren Grund gehabt, das Hausverbot für „Kaya“ auszusprechen. Soweit es eine Zusage gegeben habe, dass die Klägerin den Hund mit ins Büro nehmen dürfe, sei diese unter Vorbehalt gegeben worden. Danach durfte „Kaya“ eben nicht die Arbeitsabläufe der Werbeagentur stören.
Auf den Kompromiss, „Kaya“ stets eine Leine und einen Maulkorb anzulegen, müsse sich der Arbeitgeber nicht einlassen, hatte bereits schon das Arbeitsgericht klargestellt. Auch für ein weiteres Training am Arbeitsplatz mit einem professionellen Hundetrainer fehle es an einer arbeitsrechtlichen Grundlage.
Fotomodel: Yuma
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