Auch wer dringend auf die Toilette muss, muss sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten. Ein starker Stuhldrang ist keine „notstandsähnliche Situation“, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 17.02.2014 (AZ: 19 OWi-89 Js 155/14-21/14). Das gelte jedenfalls dann, wenn der Stuhldrang nicht unerwartet und besonders plötzlich auftritt.

Der Kläger war mit 132 Stundenkilometern über eine Landstraße gebrettert, obwohl dort nur 70 Stundenkilometer erlaubt waren. Nach dem bereits rechtskräftigen Urteil muss er nun eine Geldbuße von 315,00 € zahlen und für einen Monat seinen Führerschein abgeben.

Ohne Erfolg hatte der Mann auf seinen starken Stuhldrang verwiesen. Er sei daher unaufmerksam und zudem in Eile gewesen. Seiner Notdurft habe er sich wenige Meter nach der Geschwindigkeitsmessstelle in einem Maisfeld entledigt.

Doch der Autofahrer habe von entsprechenden gesundheitlichen Problemen gewusst. Er habe daher sein Auto fahrt gar nicht antreten dürfen oder habe sie zumindest so planen müssen, dass er sie jederzeit unterbrechen kann, um einem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen, betonte das Amtsgericht.

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