© Dan Race - Fotolia.comLöschen Arbeitnehmer eigenmächtig und zum Schaden des Arbeitgebers Computerdateien, Kundenkontakte und E-Mails, können sie fristlos gekündigt werden. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem am Freitag, 07.03.2014, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: 7 Sa 1060/10).

Im konkreten Fall ging es um einen Account Manager, der bei einem in Frankfurt ansässigen EDV-Unternehmen angestellt war. Der Arbeitnehmer lag dabei mit seinem Arbeitgeber im Streit um eine Abänderung und mögliche Aufhebung seines Arbeitsvertrages.

Als der Beschäftigte daraufhin am 29. und 30.06.2009 offenbar aus Ärger über die Verhandlungen eigenmächtig an seinem Computerarbeitsplatz 80 eigene Dateien und weitere 144 Kundenkontakte, 51 E-Mails, Dateien von 167 Aufgaben und zwölf Termine löschte, wurde er fristlos gekündigt. Da die Daten nicht zuvor von automatischen Sicherungssystemen archiviert wurden, waren sie weg.

Das Fehlverhalten des Klägers rechtfertigt die fristlose Kündigung, stellte nun das LAG in seinem Urteil vom 05.08.2013 fest. Die umfangreiche Daten-Löschung habe das Vertrauen in die Integrität des Beschäftigten „vollständig zerstört“. Die Daten dürften nicht einfach gelöscht werden, da diese in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers stünden.

Die eigenmächtige Löschung solcher Daten führe zu internen Problemen und zu Problemen im Umgang mit den Kunden. Dies sei „ein so erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag“, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt war.

Der Arbeitgeber sei hier auch nicht zur Abmahnung verpflichtet gewesen. Denn der Kläger habe genau gewusst, dass die Löschung der Daten auf keinen Fall hingenommen werden könne.

Für Arbeitnehmer ergibt sich daraus, dass sie am Besten immer mit dem Arbeitgeber absprechen sollten, inwieweit sie Firmendaten selbst löschen dürfen.

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