© GaToR-GFX - Fotolia.comErhalten freie Mitarbeiter des ZDF jahrelang fortlaufend jeweils nur auf einen Monat befristete Kettenverträge, können sie für Tage der Nichtbeschäftigung kein Arbeitslosengeld verlangen. Dies hat am Dienstag, 11.03.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden und damit die Arbeitslosenversicherung vor Vertragsgestaltungen geschützt, die zu einer Ausplünderung führen können (AZ: B 11 AL 5/13 R).

Geklagt hatte ein Grafiker, der beim ZDF als freier Mitarbeiter beschäftigt war. Der Mann erhielt 16 Jahre lang monatlich einen auf einen Monat befristeten Beschäftigungsvertrag. Als „freier Mitarbeiter“ ist er zwar kein regulärer Arbeitnehmer, doch ganz so selbstständig ist er als „Freier“ auch nicht. Bei einer fortdauernden Beschäftigung wird er bei dem öffentlich-rechtlichen Sender als arbeitnehmerähnlich angesehen. Das ZDF zahlt für „Arbeitnehmerähnliche“ auch entsprechende Beiträge in die Sozialversicherung.

Nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen arbeitete der Grafiker in einer 40-Stunden-Woche. Einsatztage und Schichten konnten sich nachträglich noch ändern. Die Arbeitszeiten galten für konkrete Produktionen, in denen er Standbilder, Karten oder Erklärungen – beispielsweise für die „heute“-Nachrichtensendung – erstellte.

Der Mann konnte als freier Mitarbeiter auch für andere Fernsehsender tätig werden, allerdings verlangte das ZDF bei den Einsatzmöglichkeiten und Arbeitszeiten „höchste Priorität und Flexibilität“. War der Grafiker aufgrund der monatlich befristeten Arbeitsverträge tageweise beschäftigungslos, beantragte er bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld.

Jahrelang beanstandete die BA diese Vertragsgestaltung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung nicht. Doch dann dachte die Behörde um. Den Arbeitslosengeld-Antrag des Grafikers für die Zeit vom 25.05. bis 05.06.2008 lehnte sie ab. Der Mann sei gar nicht arbeitslos. Die aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge wiesen auf ein Dauerarbeitsverhältnis hin.

Dieser Auffassung folgte nun auch der 11. Senat des BSG. Der Grafiker unterstand mit seinen nur auf einen Monat befristeten Beschäftigungsverträgen einem „auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis“ – auch wenn er vertraglich für einzelne Tage keine Arbeitsleistung erbringen konnte.

Entscheidend hierfür sei, dass das ZDF sein Weisungs- und Direktionsrecht ausüben konnte. Der Grafiker sei umfassend in dem Betrieb eingegliedert und abgesichert gewesen. Zwar habe der „freie Mitarbeiter“ auch für andere Sender tätig sein dürfen, das ZDF habe sich aber vertraglich immer die „erste Priorität“ vorbehalten. Daher sei von einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Für eine tageweise Nicht-Beschäftigung könne deshalb kein Arbeitslosengeld beansprucht werden.

Zum 01.07.2010 wurde der Tarifvertrag für die freien Mitarbeiter beim ZDF geändert. Nun gehen die entsprechenden Bestimmungen von einem Dauerarbeitsverhältnis aus, wenn jährlich eine bestimmte Zahl an Arbeitstagen zusammenkommt. Für die Vergangenheit haben aber zahlreiche freie Mitarbeiter entsprechende Änderungen im Arbeitsvertrag abgelehnt. Laut BA sind beim ZDF immer noch rund 1.100 freie Mitarbeiter genauso mit kurzfristigen Kettenverträgen beschäftigt, wie der Kläger.

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