Gehörlose können von ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht die Kostenübernahme für einen Funk-Rauchwächter mit Lichtsignalanlage verlangen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Dienstag, 25.03.2014, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: L 4 KR 11/11). Die Krankenkasse müsse nur für menschliche Grundbedürfnisse einen Behinderungsausgleich gewähren; die Gefahrenabwehr und die Unfallverhütung gehörten aber nicht dazu, so das LSG zur Begründung.
Damit scheiterte ein Gehörloser vor Gericht, der von seiner Krankenkasse einen Funk-Rauchwächter mit Lichtsignalanlage zum Preis von 146,00 € bezahlt haben wollte. Nur das bei einem Feuerausbruch durch einen Funksender ausgelöste Lichtsignal könne ihn schützen.
Doch das LSG entschied in seinem rechtskräftigen Urteil vom 04.12.2013, dass der Funk-Rauchwächter keine „Leistung der medizinischen Rehabilitation“ sei. Er falle vielmehr in den privaten Bereich „der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen“, für den die Krankenkasse aber nicht aufkommen müsse.
Ähnlich hatte zuvor auch schon das LSG Hamburg entschieden (Urteil vom 27.09.2012, AZ: L 1 KR 147/11).
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