Steuerberater dürfen ihre Mandanten nicht in Verfahren zur Klärung der Sozialversicherungspflicht vertreten. Schon die Vertretung im Verwaltungsverfahren vor den Rentenbehörden ist eine Rechtsdienstleistung, die Rechtsanwälten vorbehalten bleibt, wie am 05.03.2014 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (AZ: B 12 R 4/12 R und B 12 R 7/12 R).
Häufig ist es schwierig zu entscheiden, ob ein Erwerbstätiger für die Sozialkassen als Selbstständiger oder als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer gilt. Gegebenenfalls bestehen hierüber auch unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Erwerbstätigen und seinem Haupt-Auftraggeber.
Das Gesetz eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, dies in einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren zu klären. Zuständig hierfür ist die Rentenversicherung.
In den nun vom BSG entschiedenen Fällen wollten eine Steuerberaterin und ein Steuerberater jeweils für einen Mandanten ein solches Statusfeststellungsverfahren führen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte sie aber als Bevollmächtigte ab.
Laut Gesetz dürfen meist nur Rechtsanwälte „Rechtsdienstleistungen“ erbringen. In bestimmten Bereichen ist dies auch mit anderweitiger „besonderer Sachkunde“ erlaubt, etwa Rentenberatern oder Inkassounternehmen. Weitere Ausnahmen gibt es, wenn sich rechtliche Aufgaben als „Nebenleistung“ aus anderen Tätigkeiten ergeben.
Eine solche Ausnahme bestehe hier aber nicht, urteilte das BSG. Auch gehöre eine solche Statusfeststellung nicht als „Nebenleistung“ zum üblichen Berufsbild eines Steuerberaters.
Nach einem früheren Urteil ist allerdings allein das Ausfüllen eines Antragsformulars noch keine „Rechtsdienstleistung“. Ausgeschlossen seien die Steuerberater erst bei einem formellen Verfahren, etwa auch einem Widerspruchsverfahren, so das BSG in dem Streit zu einem Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis (AZ: B 9 SB 5/12 R).
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