Alkoholkranke Berufskraftfahrer müssen mit ihrer Kündigung rechnen. Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht krankheitsbedingt und somit nicht schuldhaft verletzt hat, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am Montag, 14.04.2014, bekanntgegebenen Urteil vom 03.04.2014 (AZ: 24 Ca 8017/13).
Damit ist ein Lkw-Fahrer aus Berlin seinen Job los. Der Mann hatte mit dem Lkw einen Unfall verursacht. Eine Person wurde verletzt, außerdem kam es zu einem größeren Sachschaden. Bei dem Lkw-Fahrer wurden 0,64 Promille Alkohol im Blut festgestellt.
Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Begründung: Im Betrieb gebe es ein absolutes Alkoholverbot. Mit dem Alkoholkonsum habe er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.
Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam. Er sei alkoholkrank und habe daher seine vertraglichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt.
Dem widersprach jedoch das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 03.04.2014. Zwar sei die fristlose Kündigung aus formalen Gründen unwirksam, nicht jedoch die ordentliche Kündigung. Ein Arbeitgeber dürfe von einem Berufskraftfahrer verlangen, dass dieser nüchtern zur Arbeit erscheint und während der Arbeitszeit auch keinen Alkohol konsumiert. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er mit seiner Alkoholfahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Die Alkoholerkrankung ändere daran nichts.
Dem Fehlverhalten könne auch nicht mit einer Abmahnung begegnet werden. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, das Alkoholverbot unter allen Fahrern durchzusetzen. Eine Abmahnung reiche hierfür nicht aus. Außerdem habe der Kläger keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, rügte das Arbeitsgericht.
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