© Fotowerk - Fotolia.comKönnen Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht mehr arbeiten, müssen Arbeitgeber darauf Rücksicht nehmen. Das hat am Mittwoch, 09.04.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall einer Krankenschwester entschieden (AZ: 10 AZR 637/13). Ihre Klinik muss sie weiterbeschäftigen.

Die Frau ist seit 1983 bei einem kommunalen Krankenhaus mit rund 2.000 Mitarbeitern in Potsdam beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag ist sie zur Arbeit nachts und an Wochenenden verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung soll angestrebt werden, die Schichtbelastung möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiter zu verteilen.

Als sie aus gesundheitlichen Gründen Medikamente nehmen musste, die nachts zu starker Müdigkeit führten, konnte sie keine Nachtdienste mehr nachgehen.

Der Pflegedirektor wollte die Schichteinteilung jedoch nicht ändern und schickte die Klägerin am 12.06.2012 nach Hause. Wegen ihrer vom Betriebsarzt auch bescheinigten Nachtschichtuntauglichkeit gelte sie als arbeitsunfähig erkrankt. Sie sei nur „teilarbeitsfähig“. Der Arbeitsvertrag sehe aber keine Teilleistung vor.

Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt, obwohl sie ihre Arbeitskraft anbot – allerdings nur für die Arbeit am Tage. Der Arbeitgeber leistete zwar die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, als dieser Anspruch jedoch ausgelaufen war, bekam die Klägerin kein Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Begründung: Sie sei nicht arbeitsunfähig erkrankt. Sie könne ja tagsüber arbeiten. Die Frau erhielt nach ihrer Entgeltfortzahlung stattdessen Arbeitslosengeld.

Mit ihrer Klage verlangte die Krankenschwester nachträglichen Lohn sowie ihre Weiterbeschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.

Das BAG gab ihr Recht. Die Krankenschwester sei weder arbeitsunfähig krank noch nur „teilleistungsfähig“. Denn sie könne „alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen“. Der Arbeitgeber habe zwar bei der Einteilung der Arbeit ein Weisungs- und Direktionsrecht, dieses müsse er aber nach „billigem Ermessen“ ausüben. Werden gesundheitliche Gründe vorgebracht, warum der Beschäftigte keine Nachtdienste leisten kann, dürfe der Arbeitgeber nicht darüber hinweggehen.

Dass die Klägerin nachts nicht mehr arbeiten könne, mache sie weder arbeitsunfähig noch rechtfertige es eine Entlassung. Vielmehr sei die Klinik verpflichtet, „auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht zu nehmen“.

Die Krankenschwester habe in der Vergangenheit auch nur durchschnittlich zwei Nachtdienste pro Monat geleistet. Dem Krankenhaus sei es damit durchaus möglich, die betrieblichen Abläufe so umzuorganisieren, dass die Frau ausschließlich tagsüber arbeiten kann.

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