© GaToR-GFX - Fotolia.comBei einem befristeten Vertretungs-Arbeitsvertrag muss der befristet eingestellte Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitskraft nicht immer direkt ersetzen. Der Arbeitgeber darf den Ausfall auch zum Anlass für eine Neuorganisation und Umverteilung der Arbeit nehmen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 29.04.2014, veröffentlichten Urteil betont (AZ: 8 Sa 153/13). Die Befristung muss danach aber immer „wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht“.

Weil im Streitfall das Land Rheinland-Pfalz diesen „Kausalzusammenhang“ nicht darlegen konnte, sprach das LAG einer Diplom-Ingenieurin für Weinbau und Getränketechnologie eine unbefristete Anstellung zu.

Die Ingenieurin war seit 1993 mit insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen beim landeseigenen Dienstleistungszentrum „Ländlicher Raum Rheinpfalz“ in Neustadt an der Weinstraße beschäftigt. Ihr Aufgabengebiet war überwiegend die Reblausforschung. Befristungsgründe waren jeweils Mutterschutz, Elternzeit und danach Sonderurlaub einer Beamtin.

Als Ende 2011 die letzte Befristung auslief, hatte die als Vertretung beschäftigte Ingenieurin die Nase voll. Sie weigerte sich, einen weiteren befristeten Vertrag zu unterschreiben und klagte.

Wie schon das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab ihr nun auch das LAG Mainz recht. Eine „unmittelbare“ Vertretung liege offenkundig nicht vor, weil sich die zu vertretende Beamtin nie mit Rebläusen beschäftigt habe.

Ohne Erfolg trug das Land aber auch vor, die „Sortenprüfung auf Reblaus“ sei inzwischen der Abteilung der zu vertretenden Mitarbeiterin zugewiesen worden. Insgesamt habe sich die Struktur der Forschungs- und Dienstleistungsbehörde dynamisch gewandelt. Derartige Umstrukturierungen stünden dem Arbeitgeber zu.

Das LAG stimmte dem zwar im Grundsatz zu. „Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch mit einer Umorganisation verbunden sein“, heißt es in dem Mainzer Urteil. So könne es sogar sein, dass zur Vertretung ein „neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war“.

„Allerdings setzt der Sachgrund der Vertretung stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus“, heißt es weiter. „Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht.“ Bei einer mittelbaren Vertretung müsse der Arbeitgeber daher darlegen, „dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben“. Letztlich dürfe der befristet eingestellte Vertreter nur mit Aufgaben betraut werden, „die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten“.

Diesen Kausalzusammenhang habe hier das Land nicht dargelegt, befand das LAG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 06.11.2013. Im Organigramm des Dienstleistungszentrums sei die angebliche Umstrukturierung jedenfalls nicht erkennbar. Mit der Reblausforschung sei danach durchgehend ein anderer Mitarbeiter befasst gewesen, der aber nicht zu vertreten war.

Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com