© GaToR-GFX - Fotolia.comErhalten Sozialhilfeempfänger Gelder von einem ausländischen Geheimdienst, steht ihnen zusätzliche Sozialhilfe nicht zu. Der Sozialhilfebezieher kann sich nicht darauf verlassen, dass der deutsche Staat „seinen Lebensunterhalt während einer geheimdienstlichen Tätigkeit mit Geldzufluss durch Sozialhilfemittel“ unterstützt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Donnerstag, 10.04.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: L 8 SO 156/10).

Konkret ging es um ein chinesisches Ehepaar, das 1990 nach Deutschland eingereist war. Der Ehemann wurde als Asylberechtigter anerkannt. Zwischen 1997 bis 2004 erhielt das Ehepaar vom Landkreis mehrfach Sozialhilfe bewilligt, insgesamt 40.103,00 €.

Im Juni 2006 informierte das Landeskriminalamt Niedersachsen die Stadt Lüneburg, dass das Ehepaar innerhalb von sieben Jahren Auslandsüberweisungen von insgesamt über 100.000,00 € erhalten hatte. Das Sozialamt hörte daraufhin das Ehepaar an.

Der Ehemann erklärte, dass er das Geld vom taiwanesischen Geheimdienst bekommen habe. Er habe es „treuhänderisch“ verwaltet und nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt nutzen dürfen. Vielmehr sei das Geheimdienstgeld nur zur Anwerbung für Agenten bekommen. Außerdem sollte damit auch die oppositionelle „Christlich Demokratische Union Chinas“ (CCDU) unterstützt werden.

Wegen der zweckentsprechenden Verwendung der Gelder dürften ihm diese nicht als Einkommen angerechnet werden. Er sei vielleicht zu gutgläubig gewesen. So habe er das Geld des Geheimdienstes nicht auf ein Geheimkonto, sondern auf sein reguläres Konto überwiesen bekommen. Belege für die Angaben oder die vermeintlich getätigten Geheimdienstausgaben konnte der Ehemann jedoch nicht vorbringen.

Ein eingeleitetes Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug wurde im Oktober 2011 vom Amtsgericht Lüneburg wieder eingestellt. Das Ehepaar war mittlerweile dauerhaft in die Volksrepublik China zurückgekehrt.

Ohne Belege über die Herkunft, den Zweck und die Verwendung der Auslandsüberweisungen stand für das LSG fest, dass das Geld den Klägern zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stand. Der Ehemann habe sich auch nicht darauf verlassen können, dass Deutschland ihn während seiner geheimdienstlichen Tätigkeit mit Sozialhilfe unterstützt, so die Celler Richter in ihrem Urteil vom 06.03.2014. Das Ehepaar müsse daher die unrechtmäßig erhaltene Sozialhilfe in Höhe von 40.103,00 € wieder zurückzahlen.

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