© runzelkorn - Fotolia.comFür die Vertretung mehrerer Personen einer sogenannten Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft können Rechtsanwälte in der Regel nicht für jede Person den vollen Kostensatz abrechnen. Denn streitig ist meist „ein einheitlicher Lebenssachverhalt“, wie der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner Entscheidung am 02.04.2014 in Kassel bekräftigt hat (AZ: B 4 AS 27/13 R).

Im Streitfall geht es um einen arbeitslosen Mann und seine Lebensgefährtin mit Kind in Dresden. Alle drei standen im Bezug von Hartz IV. Als der Mann von seiner Krankenkasse eine Krankengeld-Zahlung erhielt, hob das Jobcenter die Leistungen für ihn und seine Lebensgefährtin für zwei Monate auf.

Als ein Rechtsanwalt für beide Widerspruch einlegte, sah das Jobcenter seinen Fehler ein. Es zahlte das Geld nach und erklärte sich bereit, die Anwaltskosten zu übernehmen. Der Anwalt rechnete zwei getrennte Verfahren mit Kosten von 309,40 und 132,80 € ab. So viel wollte das Jobcenter aber nicht zahlen.

Anspruch besteht auf 309,40 und 85,68 €, urteilte nun das BSG. Grund der Hartz-IV-Kürzung sei in beiden Fällen die Krankengeldzahlung für den Mann gewesen. Beiden Fällen liege daher „ein einheitlicher Lebenssachverhalt“ zugrunde – gebührenrechtlich „dieselbe Angelegenheit“. Daher könne der Anwalt für den zweiten Fall nicht den vollen Satz abrechnen.

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