© GaToR-GFX - Fotolia.comKaufen sich ausländische Arbeitnehmer in ihrem Heimatland von der dortigen Wehrpflicht frei, können sie die Geldzahlung nicht in Deutschland steuermindernd geltend machen. Es handelt sich weder um Werbungskosten noch um außergewöhnliche Belastungen, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster, auf das das FG in seinem Newsletter vom Dienstag, 15.04.2014, hingewiesen hat (AZ: 5 K 2545/13 E).

In der Türkei besteht eine allgemeine Wehrpflicht. Von dem 18-monatigen Wehrdienst können sich Männer im Ausland allenfalls bis zum 38. Geburtstag zurückstellen lassen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, nur eine dreiwöchige Grundausbildung zu absolvieren und sich vom restlichen Wehrdienst freizukaufen.

Der Kläger lebt mit seiner Familie in Deutschland und arbeitet hier. Vom Wehrdienst hatte er sich zunächst immer wieder zurückstellen lassen. Auch als er 38 wurde, wollte er seine Familie nicht in Deutschland alleine lassen. Dies sei unzumutbar, und er würde seine Arbeit verlieren, argumentierte er. Daher zahlte er 5.112,00 €, um sich vom türkischen Wehrdienst freizukaufen. Diesen Betrag machte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Wie das Finanzamt erkannte auch das FG Münster dies nicht an. Denn die Wehrpflicht sei nicht außergewöhnlich; sie treffe viele junge Männer, insbesondere auch aus der Türkei. Zudem entstünden die Ausgaben für den Freikauf nicht zwangsläufig. Der Türke hätte sich dem einfach entziehen können, indem er seine Wehrpflicht ableistet.

Auch als Werbungskosten könne er die Ausgaben nicht geltend machen, so das FG weiter in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 12.02.2014. Denn es bestehe kein ausreichender Bezug zur Arbeit. Motiv für den Freikauf seien vorrangig private Gründe gewesen, insbesondere seine Familie.

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