Hartz-IV-Bezieher können bei Gesprächen mit dem Jobcenter nicht verlangen, dass jedes einzeln gewechselte Wort protokolliert wird. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf „sofortige Aufnahme von qualifizierten Stellenvermittlungen“, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz in einem am Montag, 14.04.2014, veröffentlichten Beschluss (AZ: L 3 AS 1883/13 B ER).

Im entschiedenen Rechtsstreit war das Vertrauens- und Umgangsverhältnis zwischen einem Hartz-IV-Empfänger aus dem Raum Dresden und seinem Jobcenter nachhaltig gestört. Der Langzeitarbeitslose monierte, dass er jahrelang vom Jobcenter „Lügen und Untätigkeit“, „Nötigung und Erpressung“, „Verweigerung schriftlicher Bestätigungen betreffend Entgegennahme von Anträgen“ bis hin zum „Rechtsbeugungsversuch“ habe hinnehmen müssen.

Um sich bei Gesprächen mit dem Jobcenter absichern zu können, beantragte er eine einstweilige Verfügung, mit der das Jobcenter künftig zum Führen eines Wortprotokolls verpflichtet wird. Außerdem solle die Behörde „zur sofortigen Annahme von qualifizierten Stellenvermittlungen“ veranlasst werden. Er verlangte, dass das Jobcenter einen wöchentlichen Beratungs- und Besprechungstermin mit ihm ausmacht. Die Behörde sei ihrer Vermittlungsverpflichtung über drei Jahre nicht nachgekommen.

Das Jobcenter bestritt, dass es keine Vermittlungsanstrengungen unternommen habe. Einen Anspruch auf ein Wortprotokoll sehe das Gesetz auch nicht vor.

Das LSG lehnte den Antrag des Hartz-IV-Beziehers in seinem Beschluss vom 05.03.2014 nun ab. Im Sozialverwaltungsverfahren gebe es „keine allgemeine Pflicht zur Aufnahme eines Protokolls oder einer Niederschrift und demzufolge insbesondere keine allgemeine Pflicht, ein Wortprotokoll zu führen“. Führe der Arbeitslose an, dass die Behörde ohne Verpflichtung selbst ein Protokoll erstellt habe, dieses aber inhaltlich fehlerhaft sei, könne er dagegen Rechtsschutzmittel einlegen. Fehlerhafte behördliche Niederschriften begründeten aber keinen Anspruch, künftig Wortprotokolle vornehmen zu lassen.

Auch gebe es keinen allgemeinen, einklagbaren Anspruch, dass das Jobcenter regelmäßige Vermittlungsaktivitäten entfalte. Zwar müsse die Behörde den Arbeitsuchenden fördern; auch solle es nach dem Gesetz einen persönlicher Ansprechpartner für den Hartz-IV-Bezieher geben. Dies sei aber lediglich eine Aufgabenzuweisung. Eine Anspruchsgrundlage auf wöchentliche Vermittlungsgespräche lasse sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten. Der Arbeitslose könne daher nur darauf verwiesen werden, selbst „konkrete Eingliederungsmaßnahmen zu beantragen“, so die Chemnitzer Richter.

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