Leiharbeiter können nach einem gerichtlichen Vergleich in einem Kündigungsrechtsstreit später nicht trotzdem noch einen gesetzlichen Lohnnachschlag verlangen. Sieht der Vergleich vor, dass keinerlei Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr geltend gemacht werden können, ist dies bindend, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Mittwoch, 23.04.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: 4 Sa 288/13). Dies sei auch dann der Fall, wenn der Leiharbeiter später noch gesetzlich festgeschriebene sogenannte Equal-Pay-Ansprüche einfordern könnte, so das LAG in seiner Entscheidung vom 16.10.2013.
Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Leiharbeiter geklagt, der vom 10.06.2008 bis 30.11.2009 als Elektrohelfer beschäftigt war. Entlohnt wurde der heute 61-Jährige nach den Tarifen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP).
Als dem aus dem Raum Nürnberg stammende Mann gekündigt wurde, einigte er sich Ende 2009 mit seinem Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich unter anderem auf eine Abfindung und eine Urlaubsgeldzahlung. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass „keine Partei mehr gegen die andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung“ geltend machen könne – „unabhängig davon, ob solche bekannt oder unbekannt sind“.
Am 14.12.2010 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die CGZP, nach deren Tarifen der Kläger bezahlt wurde, für nicht tariffähig erklärt (AZ: 1 ABR 19/10). Folge dieser Entscheidung war, dass sämtliche, mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam waren.
Ohne wirksamen Tarifvertrag stehen nach den gesetzlichen Bestimmungen Leiharbeitern Löhne nach dem sogenannten Equal-Pay-Prinzip zu. Danach können Leiharbeiter dieselbe, in der Regel höhere Entlohnung verlangen, wie sie die Stammbelegschaft im eingesetzten Betrieb erhalten hat.
Der Kläger forderte nun von seinem früheren Arbeitgeber einen Lohnnachschlag nach dem Equal-Pay-Prinzip, auch wenn sein zuvor abgeschlossener arbeitsgerichtlicher Vergleich keinerlei Ansprüche mehr zuließ. Insgesamt ging es um einen Lohnnachschlag in Höhe von 4.470,00 €.
Es handele sich hier um einen „unabdingbaren gesetzlichen Anspruch“ nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Dieser könne nicht per Vergleich ausgeschlossen werden, meinte der Kläger.
Dies sah das LAG jedoch anders. Mögliche Ansprüche des Klägers seien wegen des Vergleichs und der darin enthaltenen umfassenden Ausgleichsklausel erloschen. Leiharbeiter und Arbeitgeber hätten bewusst auf alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet. Damit seien auch gesetzliche Ansprüche wie ein sich später ergebender Equal-Pay-Lohnnachschlag umfasst.
Denn ein gesetzlicher Equal-Pay-Anspruch stehe einem nicht immer und ewig zu. So könne im Arbeitsvertrag festgelegt werden, bis wann solche Ansprüche geltend gemacht werden müssen und ab wann sie verfallen. Daher könne auch in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart werden, dass keinerlei Ansprüche – und damit auch kein Lohnnachschlag nach dem Equal-Pay-Grundsatz – mehr geltend gemacht werden. Der Kläger sei zudem nicht gezwungen gewesen, die Vergleichsklauseln der Gegenseite zu akzeptieren.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
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