Unternehmen müssen dem Betriebsrat auf Verlangen Einsicht in die Bruttoentgeltlisten der Beschäftigten geben. Die Offenlegung der Informationen an den Betriebsrat stellt keine unzulässige „Weitergabe von Daten an Dritte“ dar, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 14.01.2014 klar (AZ: 1 ABR 54/12). Lediglich die Einkommensdaten leitender Beschäftigter gehe den Betriebsrat nichts an.
Im jetzt entschiedenen Rechtsstreit hatte eine neurochirurgische Klinik mit rund 120 Beschäftigten aus dem Raum Hannover mit der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.“ und der Arbeitnehmervereinigung „medsonet“ „Haustarifverträge“ geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass deren Mitglieder erhöhte jährliche Sonderzahlungen erhalten. Auch Beteiligungen an den Erlösen der privaten Chefarztbehandlungen waren vorgesehen.
medsonet wurde vom BAG am 11.06.2013 als nicht tariffähig erklärt, die DHV ist nur für Arbeitnehmer in verwaltenden oder kaufmännischen Berufen zuständig (AZ: 1 ABR 33/12 und 1 ABR 32/12).
Noch vor diesen BAG-Entscheidungen hatte der Betriebsrat 2009 von der Klinik Einsicht in die Entgeltlisten der Beschäftigten verlangt. Insbesondere sollten die Sonderzahlungen offengelegt werden.
Der Arbeitgeber verweigerte die Einsichtnahme mit der Begründung, dass die Hälfte der Arbeitnehmer dem widersprochen habe.
Die obersten Arbeitsrichter gaben dem Betriebsrat recht und begründeten dessen Einsichtsrecht mit dem Betriebsverfassungsgesetz. Danach kann der Betriebsrat „auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen“ zur Einsicht erhalten. Der Betriebsausschuss, also die Geschäftsführung des Betriebsrates, der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied seien daher berechtigt, „in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen“.
Denn zu den Aufgaben des Betriebsrates zähle auch die Überwachung, ob der Arbeitgeber den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Betrieb einhält, so das BAG zur Begründung. Nur mit Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen könne der Betriebsrat prüfen, ob „innerbetrieblich Lohngerechtigkeit existiert“. Der Arbeitgeber müsse daher auch mitteilen, welche Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten und wie hoch diese sind.
Datenschutzbelange würden der Einsichtnahme nicht widersprechen. Denn es handele sich hier um eine „zulässige Form der Datennutzung“, die der Arbeitgeber nicht verweigern dürfe, so das BAG.
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