© GaToR-GFX - Fotolia.comEin Hafen für Segelboote ist kein Campingplatz. Die Einnahmen aus der Vermietung von Liegeplätzen unterliegen daher der vollen Umsatzsteuer von 19 Prozent, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Mittwoch, 14.05.2014, bekanntgegebenen Urteil vom 29.01.2014 entschied (AZ: 14 K 418/13).

Hintergrund des Streits ist die umstrittene Vergünstigung für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe. Seit 2010 unterliegen sie nur der ermäßigten Umsatzsteuer von sieben Prozent.

Ein Segelverein in Baden-Württemberg meinte, dies könne auch ihm zugutekommen. Er vermietet Liegeplätze an Bootsbesitzer, die nicht Vereinsmitglieder sind. Als „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ unterliege dies nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, meinte der Verein.

Das FG Stuttgart teilte diese Einschätzung nicht. Auch wenn Boote in ihren Kajüten oft Platz zum Übernachten böten, blieben sie immer noch Boote. Als „Beförderungsmittel“ oder „Fahrzeuge“ seien sie aber nicht von der Umsatzsteuervergünstigung erfasst.

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