Selbst wenn ein Beamter im Gespräch mit seiner Chefin ohnmächtig wird – Unfallursache kann ein solches Gespräch nicht sein, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Samstag, 03.05.2014, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 12 K 998/13). Ein Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg kann danach keine Unfallrente beanspruchen.
Der Beamte hatte es wohl nur gut gemeint und wollte die Beziehungen zu unseren südlichen Nachbarn pflegen, als er einem Referenten im Abwehramt des Verteidigungsministeriums in Wien Informationen über eine „Zielperson“ im Bereich des Terrorismus zukommen ließ. Doch die betreffende Datei war als geheime und vertrauliche Verschlusssache eingestuft.
Als der Versand der geheimen Daten bekanntwurde, lud die Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz zu einem Dienstgespräch. Daran nahmen auch der direkte Vorgesetzte, der Personalchef und der Personalrat teil. Gleich zu Beginn des Gesprächs warf die Präsidentin ihrem Mitarbeiter schwersten Geheimnis- und Landesverrat vor. Es seien bereits Termine im Innenministerium und bei der Bundesanwaltschaft anberaumt.
An mehr erinnert sich der Verfassungsschutz-Mitarbeiter nicht. Ein „Beamter mit Leib und Seele“, wie er von sich sagt, versank der Mann in Ohnmacht. Über zwei Jahre lang war er danach krank und wurde schließlich mit 55 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit seiner Klage verlangt er die Anerkennung des Gesprächs als Dienstunfall. Mit derart harschen Vorwürfen habe er nicht rechnen müssen. Der Vorwurf schwersten Landesverrats sei ein seelischer Schock gewesen.
Das Verwaltungsgericht freilich zeigte wenig Einsehen. „Ein dienstliches Gespräch scheidet grundsätzlich als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts aus“, so der nüchterne Leitsatz der Stuttgarter Richter.
Zur Begründung betonten sie, ein Personalgespräch sei sozial üblich und gehöre „zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses“. Eine Ausnahme könne es nur geben, wenn es zu starken Beleidigungen und Beschimpfungen komme. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Inhalt eines Personalgesprächs dagegen könne niemals Unfallursache sein – selbst dann nicht, wenn sich Vorwürfe später als falsch erweisen sollten.
„Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können“, betonte das Verwaltungsgericht in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 09.04.2014.
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