Yuma2Liefern sich Eheleute nach einer Scheidung einen Rosenkrieg um den gemeinsamen Hund, kommt es nicht so sehr auf das Wohl des Vierbeiners an. Entscheidend ist vielmehr, wie der „Haushaltsgegenstand“ Hund auch nach der Trennung am sinnvollsten beiden Eheleuten zur Verfügung stehen kann, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem am Dienstag, 06.05.2014, veröffentlichten Beschluss vom 07.04.2014 (AZ: 18 UF 62/14).

Im konkreten Fall ging es um die vierjährige Malteserhündin Babsi. Sie wurde gemeinsam von Herrchen und Frauchen gekauft. Doch die Eheleute trennten sich. Auf Babsi wollte aber keiner verzichten. Am Tag der Trennung nahm der Ehemann den Hund einfach mit. Babsi ist nun mittlerweile seit eineinhalb Jahren bei ihrem Herrchen.

Die geschiedene Ehefrau versuchte, vor Gericht die Herausgabe des Tieres zu erzwingen. Sie habe schon immer die überwiegenden Kosten an dem Tier getragen.

Der arbeitslose Ex-Partner argumentierte, dass er viel besser auf Babsi aufpassen könne. Er habe sich in der Vergangenheit vor allem um das Tier gekümmert. Den Vorschlag des Familiengerichts Babsi wechselseitig auf beide Eheleute aufzuteilen, lehnte der Mann ab.

Das OLG stellte nun klar, dass Babsi als „Haushaltsgegenstand“ und gemeinsames Eigentum beider Eheleute anzusehen sei. Beide hätten sich auch um das Tier gekümmert. Dafür spreche, dass bei einer Vorführung im Gericht Babsi auch ihr Frauchen trotz der eineinhalbjährigen „Kontaktsperre“ sofort identifiziert habe.

Die Zuweisung der Hündin sei daher nach den gesetzlichen Regelungen über die Hausratsverteilung bei Getrenntlebenden zu treffen. Bei einem gemeinsamen Eigentum wie im vorliegenden Fall müsse eine „Billigkeitserwägung“ getroffen werden. Dabei falle das Verhalten des Ehemannes zu seinen Ungunsten aus, betonten die Stuttgarter Richter.

Dieser habe seiner Ex-Frau rund eineinhalb Jahre den gemeinsamen Hund vorenthalten. Er habe zudem jegliche sinnvollen Vorschläge, die eine ausgewogene Teilhabe der Beteiligten am Hund beinhalten, abgelehnt – beispielsweise das vom Familiengericht angeregte Modell, die Hündin im wöchentlichen Rhythmus bei Herrchen oder Frauchen zu belassen.

Wegen dieses „nicht billigenswerten Verhaltens“ in der Vergangenheit könne die geschiedene Ehefrau nun die Herausgabe von Babsi verlangen. Das Gericht ging davon aus, dass die Frau ihrem Ex-Mann Babsi regelmäßig zur Verfügung stellt.

Auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hatte bereits am 20.02.2013 entschieden, dass bei einer Scheidung die Aufteilung des gemeinsamen Hundes nach den Grundsätzen der „Billigkeit“ zu erfolgen hat (AZ: 15 UF 143/12). Die Trennung von Herrchen oder Frauchen sei auch für Tiere „verkraftbar“.

Weil Tiere rechtlich als Sachen gelten, hatte 2012 der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nach dem Unfalltod einer Labradorhündin der Besitzerin nur Schadenersatz, nicht aber auch ein Schmerzensgeld zugesprochen. Der Tod eines Haustiers sei nicht mit dem eines nahen Angehörigen vergleichbar(AZ: VI ZR 114/11).

Fotomodel: Yuma