figur erleuchtungEin normaler Hammer aus dem Baumarkt ist kein geeignetes Werbegeschenk für einen Arzt. Denn er eignet sich nicht zur Verwendung in der ärztlichen Praxis, wie das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 20.03.2014 klarstellt (AZ: 3 U 96/13).

Im entschiedenen Fall hatte der Pharmahersteller Hoffmann-La Roche 2012 für Versicherte der gesetzlichen Ersatzkassen die Preise für bestimmte Blutzuckerteststreifen gesenkt. Danach warb Roche gegenüber Ärzten mit „Hammerpreisen“, die das begrenzte Verordnungsbudget der Ärzte schonten. Um dies zu verdeutlichen, schickte das Unternehmen Ärzten in einem Geschenkkarton einen 300-Gramm-Hammer im Wert von fünf bis zehn Euro zu.

Ein Wettbewerber fand nun diese Werbung einen Hammer und klagte auf Unterlassung: Hoffmann-La Roche habe verschwiegen, dass der neue Preis zunächst nur für Ersatzkassen-Versicherte galt. Zudem sei ein normaler Hammer als Werbegeschenk für Ärzte unzulässig.

Das OLG Hamburg gab dem Wettbewerber nun in beiden Punkten recht. Die Werbung sei irreführend gewesen, weil die Preisaussage für AOK-Versicherte nicht richtig war.

Den Hammer wertete das OLG zwar nicht wörtlich als Hammer, aber rechtlich-nüchtern als „unlautere Werbegabe“. Das Heilmittelwerbegesetz erlaube nur geringwertige Geschenke an Ärzte, die „zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sind“.

Hierzu hatte Hoffmann-La Roche argumentiert, auch in ihrer Praxis könnten Ärzte ab und an einen Hammer für Reparaturen gebrauchen. Doch so ist das Gesetz nicht gemeint, stellte nun das OLG klar. Die Werbegabe müsse vielmehr „dazu bestimmt sein, im Rahmen der ärztlichen Behandlungstätigkeit Verwendung zu finden“. Dazu aber eigne sich der Hammer nicht.

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